Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im 
Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft. . . 
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §§ 4 und 5 dieser Verordnung 
übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt. 
usätze. 
a) Außer den nach § 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände 
dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen zu den in § 9 der vor- 
stehenden Verordnung genannten Uebernahmepreisen angenommen werden: 
Bürstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffee- 
maschinen, Teemaschinen, Samovare, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, 
Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter, 
Kronen, Plätten, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulen- 
wagen, Badeöfen, aus Kupfer, Messing und Reinnickel. 
Andere Gegenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden 
Preisen entgegengenommen werden. 
b) Meldezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung 
betroffen werden, und welche bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert 
worden sind, sind auf vorgeschriebenem Vordruck an die mit der Durchführung beauftragte 
Behörde (Kommunalverband) in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. No- 
vember 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden. 
Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden (Kommunalverbänden) 
ausgegeben. 
c) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht 
freiwillig abgelieferten, der vorstehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände er- 
folgen. 
Ablieferungvon anderen Gegenständen. 
Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 
1915 nach § 2 betroffenen Gegenständen, sowie außer den in dem obenstehenden Zusatz a) 
aufgeführten Gegenständen dürfen ferner abgeliefert und müssen vom 25. September 
1915 ab zu den untenstehenden Preisen angenommen werden: 
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, 
Neusilber, Alfenid, Christofle, Alpaka und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund 
der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A. betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von 
Metallen“ an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind. « 
Es wird vergütet: 
für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Mark für das Kilogramm, 
für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00 Mark 
für das Kilogramm, 
für Materialien und Gegenstände aus Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpaka) 1,80 Mark 
für das Kilogramm, 
für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel 4,50 Mark für das Kilogramm. 
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial werden 
solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr 
für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können. 
Stuttgart, 24. September 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. M. 5498/9. 15. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtrag zu den im Staatsanzeiger vom 31. Juli und 24. September 1915 erfolgten 
Bekanntmachungen, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, 
gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. 
(Staatsanz. vom 30. Oktober 1915 Nr. 235 S. 2271.) 
I. Die Einleitung erhält folgende Fassung: 
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, 
Nachtrag 
zu Nr. N. 
32517. 15. 
K. R. A.
	        
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