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Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im
Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft. . .
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §§ 4 und 5 dieser Verordnung
übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.
usätze.
a) Außer den nach § 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände
dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen zu den in § 9 der vor-
stehenden Verordnung genannten Uebernahmepreisen angenommen werden:
Bürstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffee-
maschinen, Teemaschinen, Samovare, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke,
Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter,
Kronen, Plätten, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulen-
wagen, Badeöfen, aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Andere Gegenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden
Preisen entgegengenommen werden.
b) Meldezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung
betroffen werden, und welche bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert
worden sind, sind auf vorgeschriebenem Vordruck an die mit der Durchführung beauftragte
Behörde (Kommunalverband) in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. No-
vember 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden.
Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden (Kommunalverbänden)
ausgegeben.
c) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht
freiwillig abgelieferten, der vorstehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände er-
folgen.
Ablieferungvon anderen Gegenständen.
Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli
1915 nach § 2 betroffenen Gegenständen, sowie außer den in dem obenstehenden Zusatz a)
aufgeführten Gegenständen dürfen ferner abgeliefert und müssen vom 25. September
1915 ab zu den untenstehenden Preisen angenommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze,
Neusilber, Alfenid, Christofle, Alpaka und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund
der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A. betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen“ an die Metallmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind. «
Es wird vergütet:
für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Mark für das Kilogramm,
für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00 Mark
für das Kilogramm,
für Materialien und Gegenstände aus Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpaka) 1,80 Mark
für das Kilogramm,
für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel 4,50 Mark für das Kilogramm.
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial werden
solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr
für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können.
Stuttgart, 24. September 1915.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 5498/9. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrag zu den im Staatsanzeiger vom 31. Juli und 24. September 1915 erfolgten
Bekanntmachungen, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen,
gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
(Staatsanz. vom 30. Oktober 1915 Nr. 235 S. 2271.)
I. Die Einleitung erhält folgende Fassung:
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914,
Nachtrag
zu Nr. N.
32517. 15.
K. R. A.