Gegenstände
aus Kupfer,
Messing,
Reinnickel.
H. B. S. 346.
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der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 und zur Erweite-
rung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
II. Der § 12 erhält folgende Fassung:
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der
gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder
zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt;
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf diese Verfügung
in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 29. Oktober 1915. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die im
Staatsanz. vom 31. Juli und 24. September 1915 veröffentlichte Verordnung M. 325/7.
15. K. R. A. bzw. M. 325 c/7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände.
vom 16. November 1915.
(1. Beil. z. Staatsanz. vom 10. Dezember 1915 Nr. 290 S. 2569.)
Wortlaut siehe nächste Bekanntmachung.
Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung.
Vom 15. März 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1916 Nr. 62 S. 463.)
Die Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A., betreffend Enteignung,
Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15.
K. R. A. bzw. M. 325e/7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände vom
16. November 1915 wird hiermit nochmals unter Hinweis auf die Strafbestimmungen
und die Verpflichtung zur Ablieferung der im § 2 der genannten Bekanntmachung nebst
Anmerkung aufgeführten Gegenstände veröffentlicht.
Zugleich werden die nachstehenden Zusätze auf Ersuchen des Königlichen
Kriegsministeriums bekanntgegeben.
Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die
Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bzw. M. 325% 7. 15. K. R. A. beschlagnahmten
Gegenstände.
Vom 16. November 1915.
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hier-
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht die dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 64) der
Bundesrats-Verordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.
1) Abgedruckt S. 16/17.