Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Außerdem soll die beauftragte Behörde die Ablieferung derjenigen enteigneten Gegen— 
stände, für die nachweislich der Ersatz nicht rechtzeitig beschafft werden konnte, erst nach 
Eingang des Ersatzes, spätestens gegen Ende der Ablieferungsfrist verlangen. 
3. Eigentumsübertragung. 
An Hand der auf Grund der Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 28./31. Juli 
1915 bei der beauftragten Behörde eingegangenen Meldungen ist jedem einzelnen Be- 
troffenen eine Anordnung über die Uebertragung des Eigentums an den Reichs- 
militärfiskus nach Muster 1#) zuzustellen. 
Die Zustellung der Enteignungsanordnungen hat alsbald zu beginnen. 
4. Ablieferung. 
Den Ablieferern ist ein „Inerkenntnisschein“ nach Muster 2“) auszustellen, 
aus dem das Gewicht, die Art des Metalles, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse 
des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Dem Betroffenen ist die Anwesenheit 
bei der Verwiegung zu gestatten. Die Einlösung der Anerkenntnisscheine ist alsbald durch 
die beauftragte Behörde zu veranlassen. Nach Auszahlung des in dem Anerkenntnisschein 
angewiesenen Betrages sind alle Beanstandungen seitens der Betreffenden ausgeschlossen. 
Personen, die sich mit den Uebernahmepreisen nicht einverstanden erklären, ist eine 
„Quittung“ nach Muster 3 1) auszuhändigen, aus der das Gewicht und die Art des 
Metalles hervorgehen. 
Die von den Ablieferern vorgelegte genaue Aufstellung (§ 7 Abs. 5 der V.O.), aus 
der die Art der Gegenstände, der Metalle und Angaben über etwa vorhandene Beschläge 
klar hervorgehen müssen, sind von den Abnahmebeamten zu prüfen und, falls in Ordnung, 
als richtig zu bescheinigen. 
Denjenigen, die nachträglich sich mit den Uebernahmepreisen einverstanden erklären, 
ist die „Quittung“ gegen einen „Anerkenntnisschein“ umzutauschen; der anerkannte Be- 
trag ist dann auszuzahlen. 
Den Ablieferern, welche Gegenstände oder Materialien nach § 10 b der V.O. abliefern, 
ist ein Anerkenntnisschein nach Muster 5 1) auszustellen. 
An Gegenständen aus Reinnickel sind nur solche anzunehmen, die mit dem Stempel 
„Reinnickel“ oder mit der Abkürzung „R. N.“ versehen sind. Das bezieht sich jedoch nicht 
auf die unter Klasse B, Ziffer 2 des § 2 der V.O. genannten Einsätze für Kocheinrich- 
tungen usw. Diese, die in der Hauptsache nur in Anstaltsküchen und dergleichen vor- 
kommen, sind aus einer Legierung hergestellt, welche mehr als 90 v. H. Nickel enthält; als- 
dann fallen sie unter die Bekanntmachung und müssen also zur Enteignung kommen, auch 
wenn sie den Stempel „Reinnickel“ nicht tragen. 
Bei den Gegenständen, welche den Stempel „Reinnickel“ bzw. „R. N.“ tragen, ist, 
zu beachten, daß diese nicht immer vollständig aus Reinnickel bestehen, sondern mit Griffen, 
Deckeln, Ringen oder dergleichen versehen sind, welche aus minderwertigen Nickel- 
legierungen oder aus nickelplattiertem Eisenblech bestehen. In allen solchen Fallen sind 
nur die Preise für Nickel „mit Beschlägen“ zu vergüten. 
Wasserbehälter, Herdwasserschiffe, Wärmeflaschen und dergleichen sind in der Regel im 
Innern mit Blei ausgegossen, das nicht mitbezahlt werden darf. Diese Bleiausgüsse 
sind äußerlich nicht erkennbar, sondern nur durch Abklopfen mit einem schwachen Hammer 
festzustellen. Die mit Blei ausgegossene Stelle (meistenteils der Boden) klingt dumpf 
und schlägt sich härter an. Bei Wasserschiffen, ferner vollkommen geschlossenen Wasser- 
behältern und Waschkesseln sind häufig im Innern eiserne Kränze angenietet, welche 
teilweise sogar mit schwachem Kupferblech überzogen sind. 
Badeöfen, Boiler und dergleichen haben vielfach am Boden, erstere beim Durchgang 
des Rauchrohres, starke Bleiaufgüsse. Die vorherige Entfernung der Bleiaufgüsse seitens 
der Ablieferer ist wünschenswert. 
Das Blei bleibt unbezahlt. 
5. Zwangsvollstreckung. 
Die bis zum 31. März 1916 nicht zur Ablieferung gekommenen, enteigneten Gegen- 
stände sind von den beauftragten Behörden bei den Betroffenen abzuholen und — soweit 
erforderlich — auszubauen. Den beauftragten Behörden bleibt die strafrechtliche Ver- 
folgung derjenigen Personen und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen 
sind, überlassen. 
Diesen von der Einziehung Betroffenen sind ebenfalls „Anerkenntnisscheine“ (Muster 2) 
bei Annahme der Uebernahmepreise oder „Quittungen“ (Muster 3) bei Inanspruchnahme 
des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen der Ziff. 4 dieser Anweisung auszuhändigen. 
1) Hier nicht abgedruckt; s. Abschnitt II. 
 
	        
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