Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von der zur Auszahlung kommenden Summe 
in Abzug zu bringen. 
6. Bericht an die Metall-Mobilmachungsstelle und die Kriegs— 
Metall-Aktiengesellschaft. 
Die beauftragten Behörden haben über die in je einer Monatshälfte eingegangenen 
Metallmengen 5 Tage nach Ablauf der betreffenden Sammelperiode Bericht auf den Vor— 
drucken (Muster 4) für Gegenstände zu Preisen nach § 7 der V.O. und Muster 6 ) für 
solche zu Preisen nach § 10 b daselbst) sowohl an die Metall-Mobilmachungsstelle, Ber- 
lin W#, als auch in zweiter Ausfertigung an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft (K. M.A.) 
Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, Telegramm-Adresse: „Talkris“, einzusenden. 
Auch Fehlmeldungen sind zu erstatten. Anfragen sind an die Metall-Mobilmachungsstelle 
zu richten. Nur die Anfragen wegen Verladung, Versand, Versicherung, Abrechnung, 
Vorschußzahlung und Rückerstattung der von den beauftragten Behörden verauslagten 
Summen sind an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft (K. M. A.) zu richten. 
Diejenigen beauftragten Behörden, die in ihrem Bezirk mehrere Sammelstellen er- 
richtet haben, haben die einzelnen Berichte in einen Gesamtbericht zusammenzufassen. 
7. Lagerung und Sortierung. 
Die beauftragten Behörden haben Räume zur Verfügung zu stellen, welche eine sichere 
Lagerung der Metalle gewährleisten, und haben für Bewachung zu sorgen. Sie haften 
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
Die Metallmengen sind nach solchen, die zu den Uebernahmepreisen des § 7 der V.O., 
und solchen, die zu den Preisen des § 10 b daselbst angenommen wurden, und innerhalb 
dieser beiden Gruppen nach Kupfer, Messing, Neusilber, Reinnickel zu sortieren. Bei der 
ersteren Gruppe ist nach Möglichkeit eine Trennung nach Gegenständen ohne Beschläge 
und nach Gegenständen mit Beschlägen herbeizuführen. 
Die beauftragten Behörden sind verpflichtet, die eingesammelten Gegenstände nach Ab- 
ruf zu verladen. Die Verladung der einzelnen Metalle soll in der Regel, der Kontrolle 
wegen, getrennt erfolgen. Für den Versand mit der Eisenbahn sind geschlossene Wagen 
anzufordern. Auf Raumausnutzung der Eisenbahnwagen ist im Interesse der Fracht- 
ersparnis zu achten. 
Das Entfernen der Beschläge durch die beauftragten Behörden nach erfolgter Abliefe- 
rung ist nicht gestattet. Sämtliche Gegenstände sind vielmehr in dem Zustande an die 
Kriegsmetall-Aktiengesellschaft zur Ablieferung zu bringen, in welchem sie durch die 
beauftragten Behörden abgenommen worden sind. · 
Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft hat eine Einbruchdiebstahl-Versicherung abgeschlossen. 
Bei Vorkommen von Einbruchsdiebstahl ist der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft unverzüglich 
Meldung zu erstatten, damit eine Anzeige an die Versicherungsgesellschaft erfolgen kann 
und Schadenersatzansprüche nicht verloren gehen. 
Die Kosten für Einbruchsversicherung werden von der K. M.A. getragen. 
8. Abrufdereingesammelten MetallmengenundAbrechnung. 
Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft hat die eingesammelten Metallmengen abzurufen und 
beim Abruf diejenigen Stellen anzugeben, an welche der Versand zu erfolgen hat. Für 
den Versand hat eine amtliche Verwiegung stattzufinden. Als Versandanzeigen sind die 
von der K. M. A. beim Abruf einzusendenden Vordrucke zu benutzen. Der Bahntrans— 
port geschieht auf Kosten und Gefahr der K. M. A. 
Die K. M. A. hat die in ihren Besitz gelangenden Metallmengen in bezug auf Metall— 
art und Gewicht nachzuprüfen und bei etwaigen wesentlichen Abweichungen der Metall— 
Mobilmachungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (amtliche Wagscheine 
usw.) Mitteilung zu machen. 
Wird eine Einigung zwischen der K. M. A. und der beauftragten Behörde nicht erzielt, 
so entscheidet ein Schiedsgericht; dessen einen Schiedsrichter die beauftragte Behörde, dessen 
anderen Schiedsrichter die K. M. A. und dessen Obmann das K. Kriegsministerium 
ernennt. 
Die K. M. A. ist verpflichtet, mit den beauftragten Behörden über die zur Einlösung 
der Anerkenntnisbescheinigungen verauslagten Beträge binnen drei Wochen nach Bericht 
gemäß Ziff. 6 dieser Anweisung endgültig abzurechnen. Im voraus sind auf Verlangen 
der beauftragten Behörde Vorschüsse zu zahlen. 
Die Kosten der Durchführung der Verordnung werden den beauftragten Behörden von 
der K. M. A. mit 0,30 Mark für jedes Kilogramm mit den Uebernahmepreisen des § 7 
der V. O. bezahlten Metalles und mit 0,20 Mark für jedes Kilogramm zu den Preisen 
1) Hier nicht abgedruckt; s. Abschnitt II.
	        
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