Ausführungs-
bestimmungen
9# Nr. M.
3231/10. 15.
K. R. A.
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des § 10 b der V. O. übernommenen Metalles vergütet. Außerdem erhalten die beauf-
tragten Behörden für jedes Kilogramm ausgebauten Metalles, wenn dar Ausbau nicht
durch die Betroffenen erfolgt ist, 0,50 Mark vergütet.
Unter Ausbauarbeiten sind solche zu verstehen, welche erheblichen Arbeitsaufwand mit
sich bringen, beispielsweise das Ausbauen von eingemauerten Kesseln, von Warmwasser-
schlangen, Druckkesseln, Warmwasserbereitern, Warmwasserbehältern und Blasen, die an
die Wasserleitungen angeschlossen sind, und dergleichen. Dagegen ist das Entfernen der Be-
schläge, das einfache Herausheben von Ofentüren, von Wasserschiffen und dergleichen
nicht als Ausbauarbeit zu betrachten.
9. Betrifft diein der Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 28./31. Juli
1915 unter § 3 Ziffer 1 genannten Stellen.
Diesen Stellen, nämlich: „Handlungen, Laden= und Installationsgeschäften, Fabriken
und Privatpersonen, die oben genannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen oder solche
Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben“, ist von
den beauftragten Behörden ein Vordruck gemäß Muster 74) zu übersenden.
Die von den Betroffenen an die beauftragten Behörden nach Ausfüllung zurück-
gereichten Vordrucke (Muster 7) sind mit den zugehörigen Meldescheinen bis spätestens
15. Januar 1916 gesammelt der Metall-Mobilmachungsstelle einzusenden. Die weitere
Bearbeitung erfolgt durch die Metall-Mobilmachungsstelle.
10. Inkrafttreten der Anweisung.
Vorstehende Anweisung tritt sofort in Kraft.
II. Von den oben genannten Vordrucken (Muster 1 bis 7) können die Muster 2, 5 und 7
(Bestellzeichen: Bst. 384 d, g und i) von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des K. Preuß.
Kriegsministeriums, Sektion Bst. 1, gegebenenfalls im Weg telegraphischer Anforderung,
bezogen werden. Die Muster 1, 3, 4 und 6 (Bestellzeichen: Bst. 384 , e, f und h) sind
bei der Reichsdruckerei, Berlin, kauflich zu erhalten.
Stuttgart, den 7. Dezember 1915. Fleischhauer.
Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt
Stuttgart, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegen-
stände aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1916 Nr. 62 S. 464.)
Im Anschluß an die vorstehend abgedruckte Verordnung des K. Stellv. Generalkom-
mandos des XIII. (K. W.) Armeekorps und unter Bezugnahme auf den Ministerialerlaß
vom 7. Dezember 1915 (s. Beil. z. Staatsanz. Nr. 290) wird Folgendes verfügt: Zu
Abschnitt I Ziff. 1 des erwähnten Ministerialerlasses („Ausführungsbestimmungen“):
In dem gemäß Abs. 2 a. a. O. am 15. März 1916 zu veröffentlichenden Hinweis auf den
bevorstehenden Ablauf der Frist zur Ablieferung der betroffenen Gegenstände ist die unter
Buchstabe e der „Zusätze“ der vorstehend abgedruckten Verordnung genannte Meldepflicht
für Nickeleinsatzkessel und dgl. besonders zu beachten.
Die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart sind dafür verantwortlich,
daß sämtliche unter § 2 Klasse B Ziff. 2 der Verordnung fallenden, noch nicht ausgewech-
selten Gegenstände (Reinnickelkessel) auf dem blauen Meldevordruck — Bst 596eC —, der
in der erforderlichen Anzahl von der Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20,
anzufordern ist, von den in § 3 der V. O. genannten Personen und Betrieben
ordnungsgemäß gemeldet werden. Die bei den beauftragten Behörden eingegangenen
Meldungen müssen gesammelt und bis spätestens 15. Mai 1916 an die Metall-Mobil-
machungsstelle gesandt werden. Zu Abschnitt 1 Ziff. 2 des erwähnten Ministerialerlasses
(„Ausnahmen“): "
Für Kartoffeldämpfer ist von § 8 der vorstehend abgedruckten V. O. bis auf weiteres
nicht Gebrauch zu machen.
Für das gemäß Abschnitt I Ziff. 2 Abs. 2 des mehrerwähnten Ministerialerlasses zunächst
von der Ablieferung befreite Drittel der in § 2 der V. O. unter Klasse B Ziffer 2
fallenden Gegenstände kann unter den in dem Ministerialerlaß erwähnten Voraus-
setzungen der Ablieferungstermin über den 30. September 1916 hinausgeschoben werden.
Um übrigen behalten die Bestimmungen des Ministerialerlasses bis auf weiteres ihre
Hültigkeit. «
Stuttgart, den 13. März 1916. Fleischhauer.
1) Hier nicht abgedruckt, s. Abschnitt II.