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gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 61) der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in
Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. Sep-
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde-
pflicht nach § 5:) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 684) bestraft wird.
1. .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 9. März 1917 in Kraft.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
A. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem anderen Ueber-
zug versehen —, die bei folgenden Bauteilen verwendet sind:
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster= und Gesimsabdeckungen, Abdeckungen von vor-
gebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in ein facher Aus-
führung und von ein facher Form;
Gruppe 2; wie Klasse 1, jedoch in komplizierter (kassetierter, ornamentierter
und getriebener Ausführung und von komplizierter Form;
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren;
Gruppe 4: montierten Blitzschutzanlagen;
B. alle Platinteile: von montierten Blitzschutzanlagen.
§ 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in § 2 dieser
Bekanntmachung genannten Kupfermengen, welche sich befinden:
a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 erfolgt ist;
b) an physikalischen und dergleichen Instituten, bei denen wegen der magnetischen
Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer verwendet wurde;
c) an Leuchttürmen.
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Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer (natürliche und juristische
Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände :) von Bau-
werken, bei denen Kupfer bezw. Platin gemäß A und B des § 2 angebracht ist. -—
§5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
nahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material her-
gestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums
oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver—
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest—
vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu—
stimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe
§ 7) erfolgen. Die Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegen-
stände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen zulässig.
1) H. B. S. 16/18.
2) H. B. S. 21/22.
3) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, im Eigen-
tum des Reiches oder eines Bundesstaates stehende Bauwerke aller Art.