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87.
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind, sobald ihre Ent-
eignung durch Zustellung der Enteignungsanordnung an den
Besitzerangeordnet ist, von den Bauwerken zu entfernen und an Sammelstellen
abzuliefern, die von den beauftragten Behörden (siehe unten) errichtet und bekanntgemacht
werden.
Die enteigneten Kupfer= und Platinmengen die nicht innerhalb der in der Enteignungs-
anordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungs-
pflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die-
selben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die
Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Ok-
tober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglas-
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn-
gegenständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
88.
Uebernahmepreis.
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Uebernahmepreis zusammen aus:
a) dem Materialpreis für das Kupfer (1,85 Mark für das Kilogramm),
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (ausschließlich Material-
preis).
c) den Kosten für die Abnahme des Kupfers,
d) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung.
Für Gruppe 4 beträgt der Uebernahmepreis 3,20 Mark für jedes Kilogramm abgelieferten
Kupfers. Für „B“ beträgt der Uebernahmepreis 8 Mark für jedes Gramm abgelieferten reinen
Platins. Diese Uebernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten in § 2 be-
zeichneten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klassen 1, 2 und 3
muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine Rüstung bei
Dachflächen von einer Neigung von 30½ und darunter nicht erforderlich.
§ 9.
Befreiungvon der Beschlagnahme, Enteignungund Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Kupfermengen, für welche ein besonderer kunstgewerblicher oder
kunstgeschichtlicher Wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von der Landes-
zentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft
gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme,
Enteignung und Ablieferung zu befreien. Die Befreiung kann durch die Metall-Mobil-
machungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums widerrufen werden.
Andenkenwert oder drohende Verunstaltung entbindet nicht von der Beschlagnahme, Ent-
eignung und Ablieferung.
§ 10.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Kupfer= und Platinmengen, für welche den in
§ 4 genannten Personen und Betrieben eine Enteignungsanordnung bis zum
30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, unterliegen der Meldepflicht nach den Anweisungen
ber zuständigen beauftragten Behörde, unbeschadet aller bereits früher erstatteten Mel-
ngen.
§ 11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
beauftragten Behörden zu richten.
Stuttgart, den 9. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
H. B. S. 374—