H. B. S. 374.
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§ 7.
Meldepflicht, ESnteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) unterliegen einer Melde-
pflicht; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch
besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestim-
mungen dieser Enteignungsanordnungen sind die Apparate aus den Betrieben zu entfernen
und an die Sammelstellen abzuliefern.
Hierbei werden unterschieden:
Betriebe der Gruppe A (aufrechtzuerhaltende Betriebe), das sind solche, welche
dauernd arbeiten oder als Kampagnebetriebe nach zeitweiliger Betriebsunterbrechung
bestimmt im Herbst 1917 wieder arbeiten müssen. . .
Betriebe der Gruppe B (stillgelegte Betriebe), das sind solche, die nicht unter
die Gruppe A fallen.
Die Betriebe der Gruppe A haben sich sogleich um die Ersatzbeschaffung zu bemühen
und alsbald nach Sicherstellung derselben die Apparate zu einem Zeitpunkt abzuliefern,
welcher von Fall zu Fall von der Metall-Mobilmachungsstelle angegeben werden wird.
Die Betriebe der Gruppe B haben die Apparate ohne Rücksicht auf die Ersatzbeschaffung
zu der in der Enteignungsanordnung angegebenen Zeit abzuliefern.
Die Betriebe der Gruppe B haben sich bis zu einem von der
Metall-Mobilmachungsstelle noch aufzugebenden Termin um
Ersatzbeschaffung nicht zu bemühen.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der angegebenen Zeit abgeliefert sind,
werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die-
selben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durch-
führung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916,
betreffend Bierkrugdeckel aus Zinn übertragen worden ist.
Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich
der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlag-
nahmten Destillationsapparate ufw.
* 8.
Uebernahmepreis.
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis für die durch § 2 der
Bekanntmachung betroffenen Destillations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate wird fol-
gendermaßen festgesetzt:
1. Apparate bis zu einem Gesamtgewicht von 200 kg (Kupfer und Kupferlegierung)
für das kg Kupfer J33.5—2
„„ „ „ Legierung (Messing, Rotguß, Bronzdze)n 2.25 „
2. Apparate mit einem Gesamtgewicht von über 200 kg (Kupfer und Kupferlegierung)
für das kc Kuper 4333.50 -2
„ „ „Legierung, Messing, Rotguß, Bronz)) 2.25 „
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material
als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ablieferung zu
entfernen.
Die Apparate sind vor der Ablieferung so zu zerlegen, daß Kupfer und Kupferlegierung,
jedes gesondert für sich gewogen werden kann.
Der Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände ein-
schließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Destil-
lationsapparate aus dem Betrieb, Ablieferung derselben bei der Sammelstelle usw.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, müssen
dies sogleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über
den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachungen
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357)
nebst Nachtragsbekanntmachungen, auf Antrag der Betroffenen durch das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft in Berlin W 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt. (Aende-
rung siehe Nachtrags-Bekanntmachung vom 2. Oktober 1917).
§ 9.
Zurückstellung von der Ablieferung.
Betriebe der Gruppe A (§ 7) können die vorläufige Zurückstellung von der Ablieferung
der beschlagnahmten und enteigneten Apparate beantragen, wenn dringende Gründe hierfür
vorliegen. Die Zurückstellung solcher Apparate von der Ablieferung wird, sofern der Antrag