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ausreichend begründet und die Dringlichkeit hinreichend erwiesen ist, gegen jederzeitigen
Widerruf bis zur Behebung der der Ablieferung entgegenstehenden Hindernisse, insbesondere
bis zur Bereitstellung eines eisernen Ersatzapparates, von der Metall-Mobilmachungsstelle
verfügt werden.
Die Anträge sind bei dem zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie an die
Metall-Mobilmachungsstelle weitergibt. Die Entscheidung trifft die Metall-
Mobilmachungsstelle.
8 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten usw.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntmachung nicht
betroffener Brennereigeräte und Einrichtungsgegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß und
Bronze verpflichtet, die von den im § 4 genannten Betrieben usw. abgeliefert werden,
soweit es sich nicht um Altmaterial handelt:
Kühlvorrichtungecr, insbesondere Kühlschlangen (Hefen= und Gärbottichkühler);
Berieselungskühler, Kühltaschen, Kühlzellen, Kühlschiffe, in einem eisernen Mantel befind-
liche Schlangen-, Zargen= und Röhrenkühler u. dgl ,
Gefäße und Auskleidungen derselben, insbesondere Kessel, Hefensatzgefäße, Mutter—
hefengefäße, Hefenschöpfer und Hefenlöffel, Kannen, Filtrierzylinder und Filtriervorrich—
tungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Meßgefäße, Druckfässer, Druckgefäße u. dgl.
Brennereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen, Hähne, Verschraubungen
u. dgl.
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten Gegenstände aus Kupfer und
Kupferlegierungen werden vergütet:
3,50 c% für 1 Kilogramm Kupfer, Abgeändert durch Be-
kanntmachung vom
2,25 J& für 1 Kilogramm Legierung, (Messing, Rotguß, Bronze). 2. 10. 17.
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem
Material als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab-
lieferung zu entfernen. Von anderen als von den im § 4 genannten
Betrieben, insbesondere von Althandlungen, dürfen die ge-
nannten Gegenstände zu den angegebenen Uebernahmepreisen
nicht angenommen werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder Kupfer-
legierungen als die vorgenannten sowie aus anderem Material bestehende mit Kupfer
oder Kupferlgierungen überzogene Gegenstände werden nicht angenommen.
11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
beauftragte Behörde zu richten, mit der Bezeichnung „Betrifft Destillations-=
apparate“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
Stuttgart, den 15. Mai 1917. «
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung wird zufolge Ersuchens des Königlichen Kriegs—
ministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Nr. Mc. 1700 O/S. 17. K. R. A.
Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Mc. 100/2. 17. K. R. A. vom 15. Mai 1917,
betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von Destil-
lationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze)
und freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus Kupfer und Kupfer-
legierungen (Messing, Rotguß und Bronze), veröffentlicht in der Beilage zum Staats-
anzeiger vom 16. Mai 1917 Nr. 113.
Vom 2. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1782.)
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 werden die Uebernahmepreise im § 8 und § 10 wie
folgt erhöht:
Für das Kilogramm Kupfer auf ..... 5,00 M
Für das Kilogramm Kupferlegierungen auf . 3,00 M,
Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Bekanntmachung
Me. 100/2. 17. K. R. A., also nach dem 15. Mai 1917 abgelieferten und nach den
früheren Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nachträglich
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 24
Nachtrag zu
Nr. Me. 100
2. 17. K. R. A.