Glocken aus
Bronze.
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vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats November
zugestellt werden.
Stuttgart, den 2. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Nr. M. 1/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung sowie
freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze.
Vom 1. März 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50 S. 381.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 2) der Bekanntmachungen über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
– 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft.
82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Bronze gegossenen Glocken
mit Ausnahme der in § 3 aufgeführten Bronzeglocken.
Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden
ist, und ferner auch solche Glocken, die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf
deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet worden ist.
83.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken, deren
Einzelgewicht unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken
für Signalzwecke bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen.
4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und
juristischen Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken
(§ 2) im Besitz oder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klö-
stern und Kapellen, Strafanstalten, Rathäusern (Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen
Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen, Berg= und Hüttenwerken usw., ferner
Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken umgießen
oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben.
85.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr berührten Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig
sind, soweit sie nicht ausdrücklich durch die folgenden Anordnungen oder etwa weiter er-
gehende Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
1) H. B. S. 16/18.
2); H. B. S. 21/22.