Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Glocken aus 
Bronze. 
— 370 — 
vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats November 
zugestellt werden. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1917. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Schaefer. 
Nr. M. 1/1. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung sowie 
freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze. 
Vom 1. März 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50 S. 381.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 2) der Bekanntmachungen über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 
778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung 
gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 
549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
– 1. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft. 
82. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Bronze gegossenen Glocken 
mit Ausnahme der in § 3 aufgeführten Bronzeglocken. 
Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden 
ist, und ferner auch solche Glocken, die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf 
deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet worden ist. 
83. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken, deren 
Einzelgewicht unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken 
für Signalzwecke bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen. 
4. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und 
juristischen Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken 
(§ 2) im Besitz oder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klö- 
stern und Kapellen, Strafanstalten, Rathäusern (Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen 
Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen, Berg= und Hüttenwerken usw., ferner 
Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken umgießen 
oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben. 
85. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von 
ihr berührten Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig 
sind, soweit sie nicht ausdrücklich durch die folgenden Anordnungen oder etwa weiter er- 
gehende Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
1) H. B. S. 16/18. 
2); H. B. S. 21/22.
	        
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