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Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), für Vereine und Gesellschaften, Kasinos
und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) in Besitz
oder Gewahrsam haben; ferner für sämtliche Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte,
Fabriken und Privatpersonen — ausgenommen Althändler (siehe § 10) — welche die in
8 2 der Bekanntmachung genannten Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder welche
solche Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz oder Gewahrsam haben.
8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
* sie sich im Besitze oder Gewahrsam der in § 4 bezeichneten Personen und Betriebe
efinden.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Zinn hergestellt
sind, das bon der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder
durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden oder etwa weiter er—
gehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver—
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Hustmmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt. 9
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Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie
sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügen zu ent-
fernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden errichtet und
bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert
sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A.
vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen
Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestim-
mungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung.
88.
Uebernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 8.— J& für
jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die ab-
gelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen,
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Häfen und Krügen.
Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Uebernahmepreisen nicht einverstanden sind,
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche
Einigung über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag
kurch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Viktoriastr. 34, endgültig
estgesetzt.
l 9.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht-
licher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landeszentral-
behörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht
werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteig-
nung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.