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8 5.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlag—
nahmt.
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86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa
weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt.
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Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht;
sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch besondere
an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser
Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und an die
Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vor-
geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangs-
weise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A.
vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen
Zinngegenständen (vgl. Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1916 Nr. 230) übertragen
worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht,
Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Prospektpfeifen.
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Uebernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 6,30 M
für jedes Kilogramm Zinn zuzüglich einer festen Entschädigung von 35 M für jede Orgel
festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Pfeifen
aus dem Prospekt und Ablieferung derselben bei der Sammelstelle.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben
dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung
über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekannt-
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag durch das Reichsschieds-
gericht für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Viktoriastraße 34 endgültig festgesetzt.
§ 9.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und
Zurückstellung von der Ablieferung.
Solche beschlagnahmte Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerblicher
oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden
namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der
Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten Antrag aus
dringenden Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jederzeitigen Widerruf bis
zur Beschaffung von Ersatzstücken zurückgestellt werden.
8 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen usw.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntmachung
nicht betroffener Zinnpfeifen, -schalleiter usw. verpflichtet:
H. B. S. 374.