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8S1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche vorhandenen und neu er—
zeugten Mengen an Stab-, Form- und Moniereisen, Stab- und Formstahl, Blechen und
Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die Vorräte an Gegenständen der in § 1 genannten Art werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist jedoch die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände
sowie die Verfügung über sie allgemein gestattet, sofern sie nicht durch die nachstehenden
Anordnungen verboten ist.
83.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.
I. Bauwerke.
84.
Verbot der Verwendung für Bauwerke.
Verboten ist jede Verwendung von Stab-, Form= und Moniereisen bei Neu-, Erweite-
rungs= und Umbauten von Bauwerken. Auf die Verwendung für Brücken unter Eisen-
bahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben findet dieses
Verbot keine Anwendung.
Die Verwendung von Stab-, Form= und Moniereisen für Neu-, Erweiterungs= und
Umbauten ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stempel des Kriegs-
amts, Bautenprüfstelle, Berlin, vorliegt.
Die Dringlichkeitsscheine sind bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gast-
hof Silber, Dorotheenstr. 2—4, zu beantragen.
Die Anträge sind mit eingehender Begründung zu versehen.
An die Stelle des Dringlichkeitsscheines tritt für die Ausfuhr eine Ausfuhrbewilligung
des Reichskommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine vorläufige
Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abteilung für
Ein= und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamerstraße 121 b, daß die Ausfuhr voraussichtlich
genehmigt wird.
8 5.
Meldepflichtige Personen, Meldevorschrift.
Eisen-Konstruktionsfirmen, Eisenbeton= und Beton-Bau-Firmen haben die bei ihnen
am Ersten jedes Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form= und Monier=
eisen bis zum Zehnten des Monats der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gast-
hof Silber, Dorotheenstr. 2—4, zu melden. Ausgenommen sind Bestände derjenigen
Sorten, gleicher Form und gleichen Ouerschnitts, die am Stichtage nicht mehr als
500 Kilogramm betragen. Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen,
ist sorgfältige Schätzung gestattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfolgen, die bei
der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart anzufordern sind.
86.
Lagerbuchführung.
Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton- und Betonfirmen haben ein Lagerbuch zu führen,
aus dem die Vorräte und jede Aenderung der Vorräte an den beschlagnahmten Gegen-
ständen sowie ihre Verwendung ersichtlich sein müssen.
II. Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen.
87.
Verbot der Verwendung für Fabvikationseinrichtungen und
Betriebsanlagen.
Verboten ist jede Verwendung aller beschlagnahmten Gegenstände zur Herstellung von
Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen aller Art und aller Gewerbszweige, ins-
besondere zur Herstellung von Kraft-, Arbeits= und Werkzeugmaschinen, Förder= und
sonstigen Transportanlagen, Sicherheits-, Sanitäts-, Wohlfahrtseinrichtungen usw.
Nicht betroffen von diesem Verbot der Verwendung für Fabrikationseinrichtungen und
Betriebsanlagen werden die Mengen der beschlagnahmten Gegenstände, die sich am Tage
des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung im Gewahrsam eines Verarbeiters oder Ver-
brauchers befinden, ferner diejenigen Mengen, welche vor dem 25. September einem
Unterlieferer in Auftrag gegeben worden sind und von diesem bis zum 18. November
zur Ablieferung gebracht werden.
Verordnungen d. St. GKmm. XIII. (Württ.). 25