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machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 648) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
teimber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche vorhandenen und neu erzeugten Mengen
an Stab-, Form= und Moniereisen.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die Vorräte an Gegenständen der in § 1 genannten Art werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Zulässige Verwendungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist allgemein die Verwendung von Stab-, Form- und Moniereisen und
die Verfügung darüber gestattet, sofern sich es nicht um Neu-, Erweiterungs= und Umbauten von Bau-
werken handelt. Die Verwendung für letztere Zwecke ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein
mit dem Stempel des Kriegsamts, Bautenprüfstelle, vorliegt; auf die Verwendung für Brücken unter
Eisenbahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben findet die Beschränkung
keine Anwendung.
§ 4.
Meldepflicht, Meldepflichtige Personen.
Eisen-Konstruktionsfirmen, Eisenbeton= und Beton-Bau--Firmen haben die bei ihnen am 1. eines
jeden Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form= und Moniereisen bis zum 10. d. M. der
Kriegsbedarf= und Rostoffstelle, Stuttgart, Gasthof Silber, Dorotheenstraße Nr. 2—4, zu melden.
Ausgenommen sind Bestände derjenigen Sorten, gleicher Form und gleichen Querschnitts, die
Stichtage nicht mehr als 500 kg betragen. Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervor-
gehen, ist sorgfältige Schätzung gestattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfolgen, die bei
der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, anzufordern sind.
5.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 4) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte an beschlagnahmten
Gegenständen (§ 1) und die Verwendung derselben ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der
Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege, sowie die Besichtigung
der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Die Dringlichkeitsscheine sind bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Gasthof Silber,
Dorotheenstraße Nr. 2—4, zu beantragen.
Die Anträge sind mit eingehender Begründung zu versehen.
An dieselbe Stelle sind alle sonstigen Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Bekannt-
machung betreffen, zu richten. 8
7.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit Beginn des 15. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 14. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. E. 1916/7. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Stacheldraht und Bestandserhebung
von Stacheldraht und Stacheldrahtmaschinen.
Vom 27. September 1917.
(Staatsanz. vom 27. September 1917 Nr. 226 S. 1747.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach #
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 55) der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu-
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
1) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 19.
Stacheldraht
und Stachel-
rahtmaschinen.