Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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SI. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. alle Mengen an Stacheldraht, 
2. alle Stacheldrahtmaschinen. 
Nicht betroffen durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche Mengen an 
Stacheldraht, die bei ein und demselben Eigentümer oder Gewahrsamhalter bei Inkraft— 
treten dieser Bekanntmachung nicht mehr betragen als 50 Kilogramm. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Stacheldraht (§ 1 Ziffer 1) wird hier- 
mit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen, insbesondere ihre Verwendung oder Weiterverarbeitung, 
verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht 
auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Die Veräußerung des beschlagnahmten Stacheldrahtes ist nur gestattet: 
a) an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt in Berlin, Kur- 
fürstenstraße 124, 
b) auf Grund einer besonderen Einwilligung des Königlichen Ingenieur-Komitees, 
Pionier-Beschaffungsamt. . 
5. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer 
Meldepflicht an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, Berlin, 
Kurfürstenstraße 124. 
86. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben, 
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
87. 
Stichtag, Meldefrist, Meldebestimmungen. 
Die Meldungen haben über die bei Beginn des 27. September 1917 (Stichtag) tat- 
sächlich vorhandenen Bestände bis zum 15. Oktober 1917 schriftlich zu erfolgen. Besondere 
amtliche Meldescheine werden nicht ausgegeben. 
Das Königliche Ingenieur-Komitee ist berechtigt, an einem von ihm zu bestimmenden 
Zeitpunkte erneute Meldungen zu fordern. 
Die Meldungen haben zu enthalten: 
a) bei Stacheldraht die Gewichtsmengen, 
b) bei Stacheldrahtmaschinen die Anzahl und das Alter der Maschinen. 
Mit der Meldung kann gleichzeitig ein Angebot zum Verkauf der Bestände eingereicht 
werden. Weitere Mitteilungen darf die Meldung nicht enthalten. 
8. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das König— 
liche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin, Kurfürstenstr. 124, zu 
richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft: Stacheldraht“ zu 
versehen. 89 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. September 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 27. September 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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