Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Eisenschrott. 
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3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände!), auch wenn sie schon auf Grund 
einer Einzelbeschlagnahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17. K. R. A. gemeldet haben. Vorräte, 
die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger 
zu melden. 
Nach § 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich bereits auf einer Baustelle befinden, 
aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden, gleichgültig, 
ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände dieser 
Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu kennzeichnen. 
87. 
Stichtag, Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vorhandene 
Bestand. Stichtag für die erste Meldung ist der 1. November 1917; die hierauf bezüglichen 
Meldungen müssen spätestens bis 15. November 1917 (Meldetermin) erstattet sein. 
Weitere Meldungen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ verlangen. 
88. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen müssen, getrennt für Heizkörper und Kessel, auf den vorgeschriebenen 
amtlichen Meldescheinen, die bei der Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff— 
Abteilung, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, erhältlich sind, erfolgen. Die 
Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, welche mit deutlicher Unterschrift 
und genauer Adresse versehen ist. Die Meldescheine dürfen zu anderen Mitteilungen als 
zur Beantwortung der darin gestellten Fragen nicht benutzt werden. Von den erstatteten. 
Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Meldenden zurückzubehalten und auf- 
zubewahren. Die Meldungen sind lückenlos ausgefüllt und postfrei gemacht an die Sekt. 
El. „Abt. Heizbetrieb“ die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, einzureichen. 
§9. 
Lagerbuch, Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den 
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige 
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet 
zu werden. Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Betriebseinrichtungen und der Räume zu gestatten, 
in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder festgehalten werden oder zu 
vermuten sind. 
8 10. 
Anfragen. 
Alle Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ 
in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, zu richten. Der Kopf des Schreibens ist mit der 
Aufschrift: „Betr. Heizbetrieb“ zu versehen. 
8 11. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 20. Oktober 1917 in Kraft. 
Die Einzelverfügungen Nr. Bst. 1042/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von 
eisernen Heizkörpern treten gleichzeitig außer Kraft. 
Stuttgart, den 20. Oktober 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 39 771 K 17. WK. 8S. p. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Schrott. 
Vom 31. Oktober 1917. 
(Staatsanz. vom 1. November 1917 Nr. 256 S. 1963.) 
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Bekanntmachung hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag- 
1) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, im 
Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaates stehende Gegenstände der im § 1 genannten Art.
	        
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