Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Zuwiderhandlungen sind durch dieses Gesetz mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bedroht. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht. 
Stuttgart, 30. März 1917. 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 16. Juni 1915 Nr. 138 S. 1291.) 
Veröffent- Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
Kasnpg'r übe: bestimme ich folgendes », · 
des deutschen Es haben Veröffentlichungen über die Gesamtverluste des deutschen Heeres und der 
Seeres. deutschen Marine flattgefunden, die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten 
enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten 
und zum Teil weit übertriebene Zahlen angaben. 
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der Bevölkerung her— 
vorzurufen und auch im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen Verluste 
wachzurufen. 
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Stuttgart, den 14. Juni 1915. 
  
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 4. März 1916 Nrs53 S. 387.) 
Ausstreunng Die Verfügung des stellv. kommandierenden Generals vom 27. November 1914 wird 
falscher Gerüchte, wie folgt geändert. 
Wer grundsätzlich oder fahrlässig in bezug auf den gegenwärtigen Krieg oder die hiedurch 
in Deutschland geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse falsche Gerüchte ausstreut oder 
sich öffentlich oder nicht öffntlich einer deutschfeindlichen Kundgebung schuldig macht, wird, 
wenn nach den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. De- 
zember 1915 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Bekanntgabe dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 29. Februar 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos. 
(Staatsanz. vom 28. November 1914 Nr. 284 S. 2323.) 
b Verbreitung, In den letzten Wochen haben zu wiederholten Malen in Stadt und Land mit Beziehung auf den 
e Bruhigen * gegenwärtigen Krieg völlig aus der Luft gegriffene, beunruhigende Gerüchte Verbreitung ge- 
funden. Ich warne nachdrücklich vor der Ausstreuung oder Weiterverbreitung solcher Gerüchte 
und verfüge gemäß §§ 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 folgendes: . » 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Beziehung auf den gegenwärtigen Krieg falsche Gerüchte 
ausstreut oder verbreitet, die geeignet sind, in der Bevölkerung Beunruhigung hervorzurufen, 
wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
Stuttgart, den 27. November 1914. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIII. (K. Württ.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 12. November 1917 Nr. 265 S. 2034.) 
Auskunfts- Auf Grund des § 9b des preußischen Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 in Ver- 
in mrerbot hen bindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) 
Angelegenheiten wird folgendes verordnet: 
Ausrinsteien. § 1. In Gewerbebetrieben, welche die Erteilung von Auskünften über Vermögensver- 
hältnisse oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstande haben, dürfen keine Auskünfte 
erteilt werden, die betreffen
	        
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