Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeich- 
neten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im 
§ 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. 
Der Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Be- 
schaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart und 
Beschaffenheit verschieden. 
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktien- 
gesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. 
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, 
den die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den 
gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerungs- 
geschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der 
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge 
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. « 
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder 
10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für 
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten 
Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig gelie- 
fertes Gefalle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Paragraphen 
festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 
83. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Kalbfelle, gesalzten 29,80 J— für 1 kg Grüngewicht 
„ trocken 56,25 „ „ 1 „Trockengewicht 
Fresserfelle, gesaßzdbeen 29,20 „ „ 1 , Grüngewicht 
„ trokken 50,00 „ „ 1 „Trockengewicht 
Schaf= und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grüngewicht 
vollwollie 20,70 — für 1 kg Grüngewicht 
halblanee 2,40 „ „ 1 „ „ 
kurzwolliie 2920 „ „ 1 „ „ 
Blößen und Scheerlinge 2,00 „ „ 1 „ „ 
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 1 „ „ 
Schaf= und Lammpffelle, volltrocken, 
höchstens 0,30 kg wiegend 4,50 „ „ 1 „ Tuockengewicht 
mindestens 0,30 kccg. „ 0,39„ „ 4,80 „ „ 1 „ „ 
wollwollige 5,00 „ „ 1 „ „ 
halblange... 5,25 „ „ 1 „ „ 
kurzwolliie 5,25 „ „ 1 „ „ 
Blößen und Scheerlinge 4,80 „ „ 1 „ „ 
Ziegenfelle einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle, 
volltrocken für ein Fell 
höchstens 0,20 kg wiegend 2,50 
mindestens 0,21 kg „ 0,30 „ „ 3,00 „„ 
5*7 0,3 1 77 * 0,50 r* “ 3,7 5 “ 
„ 0,51 „ „ 0,70 „ „ 5,00 „ 
7 0,71 77 *“ 0,85 7% 77 6,50 7“ 
7 0,86 7“ 77 1,10 77 7“ 7,50 % 
* 1,11 77 *7 1,30 77 7% 8,50 77 
7/ 1,31 ““ *7“ 1,50 % 77 9,50 7“ 
„ 1,51 „ und darüber „ 10,00 „ 
84. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen 
entspricht: 
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den 
Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abgeschlachtet werden. Schaf-, 
Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit Kopf ohne Horn, ohne Knochen, ohne 
Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden;
	        
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