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Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeich-
neten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im
§ 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Der Höchstpreis bei Kalb= und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und Be-
schaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart und
Beschaffenheit verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist,
den die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den
gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerungs-
geschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. «
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder
10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten
Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig gelie-
fertes Gefalle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Paragraphen
festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
83.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Kalbfelle, gesalzten 29,80 J— für 1 kg Grüngewicht
„ trocken 56,25 „ „ 1 „Trockengewicht
Fresserfelle, gesaßzdbeen 29,20 „ „ 1 , Grüngewicht
„ trokken 50,00 „ „ 1 „Trockengewicht
Schaf= und Lammfelle, gesalzen, von mindestens 0,75 kg Grüngewicht
vollwollie 20,70 — für 1 kg Grüngewicht
halblanee 2,40 „ „ 1 „ „
kurzwolliie 2920 „ „ 1 „ „
Blößen und Scheerlinge 2,00 „ „ 1 „ „
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 1 „ „
Schaf= und Lammpffelle, volltrocken,
höchstens 0,30 kg wiegend 4,50 „ „ 1 „ Tuockengewicht
mindestens 0,30 kccg. „ 0,39„ „ 4,80 „ „ 1 „ „
wollwollige 5,00 „ „ 1 „ „
halblange... 5,25 „ „ 1 „ „
kurzwolliie 5,25 „ „ 1 „ „
Blößen und Scheerlinge 4,80 „ „ 1 „ „
Ziegenfelle einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle,
volltrocken für ein Fell
höchstens 0,20 kg wiegend 2,50
mindestens 0,21 kg „ 0,30 „ „ 3,00 „„
5*7 0,3 1 77 * 0,50 r* “ 3,7 5 “
„ 0,51 „ „ 0,70 „ „ 5,00 „
7 0,71 77 *“ 0,85 7% 77 6,50 7“
7 0,86 7“ 77 1,10 77 7“ 7,50 %
* 1,11 77 *7 1,30 77 7% 8,50 77
7/ 1,31 ““ *7“ 1,50 % 77 9,50 7“
„ 1,51 „ und darüber „ 10,00 „
84.
Beschaffenheit des Gefälles.
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen
entspricht:
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den
Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abgeschlachtet werden. Schaf-,
Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit Kopf ohne Horn, ohne Knochen, ohne
Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden;