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b) das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein.
J) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf- und Lammfellen muß das durch Wiegen ermittelte
Gewicht in unverlöschlicher
85.
Abzüge vom Grundpreis.
Schrift (z. B. auf einer an dem Fell befestigten Blech—
marke oder Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
Der Höchpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu
berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. Bei Kalbfellen:
für gesalzene Kalbfelle, deren Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4c) festgestellt und er-
a)
b)
kennbar gemacht ist, um 10 3 für das Kilogramm;
für leichte Beschädigung (Fehler 1) im Abfall) insgesamt
für schwere Beschädigung (Fehler?) im Kern) insgesamt
für leichte und schwerere Beschädigungen zusammen
bei Fresserfellen außerdem für Engerlinge (bis fünf offene)
bei Bauern= und Abdeckerfellen außerdem
Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern in Kern oder mehr als
fünf offenen Engerlingen)
Brakzlell (Felle, die Haar lassen, die matte Stellen haben, grindig oder
öcherig sind)
bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um fol-
gende Sätze:
mit Kopf .
langfüßig .
langfüßig mit Klauen
mit Schweifbein.
2. Bei gesalzenen Schaf= und Lammfellen von mindestens 0,75 5 ke Grün-
gewicht oder 0,4 kg Trockengewicht:
a)
b)
für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (8 40) festgestellt
und erkennbar gemacht ist, um 10 für das Kilogramm.
für leichte Beschädigung (Fehler im Abfall) um 25 ½ für das Fell,
für schwerere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 % für das Fell
Bauern-, Abdecker= und Sterblingsfelle um 30 3à das #o Grün-
gewicht oder um 25 W3 das Kilogramm Trockengewicht,
für Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel;
bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende
Sätze:
mit Bein
mit Horn
mit Knochen
3. Bei Ziegenfellen (auch Vock- und Heberlings gie- und Zickefellen:
a)
für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im Abfall, zer—
fressene Stellen am Rand)
für schwere Beschädigung Overschlachtet, bis zwei Kerben oder Pocken
oder Löcher oder zerfessenen Stellen im Kern)
für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig sind, die mehr als
□O
10
15
77 77
/ 14
zwei Löcher haben oder stark verschlachtet sindßd) . . . uml Drittel
für Schaumziegen .. um?2 Drittel
b) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende
Sätze:
mit Bein ..........
mItHorn..-.........,
mit Knochen
6.
Zahlungsbedingungen.
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v. H.
Die Hoöchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatiger Lagerung, ferner
die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlege-
1) Bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Faulstelle.
2) Verschlachtet, bis zu zwei tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Geschwür, Faurlstelle.