Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 431 — 
86. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel und die Kosten der Salzung und ein— 
monatigen Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof 
oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver— 
ladung ein und gelten für Barzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
87. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a (Anmerkung) für 
die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu den 
unter 82b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen zu gewärtigen. 
88. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt (Leder- 
meldestelle) Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich 
der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
89. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt am 13. Juni 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 13. Juni 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. L. 700/7. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. 
Vom 20. Oktober 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Oktober 1917 Nr. 246 S. 1903.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und 
in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- 
handlungen nach den in der Anmerkungz) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen, Ochsen 
und Bullen, sowie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grüngewicht an aufwärts; 
b) alle Roßhäute, Ponyhäute, Fohlenfelle, Esel-, Maultier= und Mauleselhäute jeder 
Größe und Herkunft; 
I) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten Gebieten 
und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute und Felle von 
Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln. 
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt- 
machung betroffen. 
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle der Tiere, die 
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind, sowie Häute und Felle, die aus dem neutralen 
oder verbündeten Ausland eingeführt sind. 
1) H. B. S. 6. 
Großviehhäute 
und Roßhänte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.