Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 412. 
— 482 — 
8 2. 
Höchstpreist!). 
½ 
a) Höchstpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle. 
Vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß 
§ 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig 
geworden sind. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 
bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grund- 
preis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen, es sei denn, 
daß es sich um Großviehhäute ohne Kopf (Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren 
abgeschnitten) handelt, bei denen der aus Grundpreis und Abzügen gemäß § 6 sich 
ergebende Preis um 5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis). 
Anmerkung: Es ist zu beachten, daß der Hoöchstpreis derjenige Preis ist, den 
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen 
darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. erlaubten 
Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten 
Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden 
Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. 
b) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle. 
Nicht vorschriftsmaßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß 
§ 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. meldepflichtig geworden 
sind und für die eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der genannten Bekanntmachung 
nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht vorschrifts- 
mäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des nach Buchstabe a dieses. 
Paragraphen sich ergebenden Höchstpreises nicht übersteigen. 
83. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
  
  
Klasse J Klasse II Klasse III 
. .. fürlkg fürlkg für 1 kg 
Bei Gefälle Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht 
Mark Mark Mark 
  
  
jeden Gewichts von Rindern, Kühen 
und Ochsen, sowie von 10 und 
mehr kg Grüngewicht von Käl- 
  
  
  
  
  
  
bern und Fressen 1.80 1.60 1.45 
jeden Gewichts von Bullen 1.70 1.50 1.35 
Länge Grundpreis 
ç in Mark für 
*“ m das Stück 
Roßhäute, Pony= und Maurltier- 
häute.. . bis 219 19.00 
220 u. mehr 29.00 
Fohlenfelle, Esel= und Maulesel- 
häute......... bis 149 5.00 
150 u. mehr 9.00 
  
  
Anmerkung: Die Grundpreise, die die Verteilungsstelle für getrocknetes Gefälle zu 
zahlen bereit ist, werden von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werden 
niedriger sein als die Preise, die die Verteilungsstelle für gesalzenes Gefälle entsprechenden 
Gewichts zahlen wird. 
1) Anmerkung: Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht der Häute und 
Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., welche gleichzeitig veröffentlicht 
wird, geregelt.
	        
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