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84.
Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Klasse 1 gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem
von der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, aus dem Fürsten-
tum Birkenfeld, aus der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen, der Provinz Hessen-Nassau, dem
Großherzogtum Hessen, allen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz
Sachsen mit Ausnahme der Kreise Salzwedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Halber-
stadt-Stadt, den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Waldeck, dem Herzogtum Anhalt
und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau.
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regierungs-
bezirke Koblenz und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, Großherzogtum Olden-
bürg mit Ausnahme des Fürstentums Birkenfeld, don der Provinz Sachsen aus den Kreisen
Salzwedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Halberstadt-Stadt, aus der Provinz Han-
nover, dem Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Hamburg, Lübeck,
aus Schleswig-Holftein, den beiden Großherzogtümern Mecklenburg, den Provinzen Pom-
mern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln
und aus der Provinz Posen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen.
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer
am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in welcher die betreffende
Rasse heimisch ist.
Anmerkung: Roßhäute usw. sind in ihren Preisen unabhängig von Schlachtort
und Rasse.
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Beschaffenheit des Gefälles.
“ * Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen
entspricht:
a) Großviehhäute müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne Schweif—
bein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, abgezogen und oberhalb der Horn—
schuhe abgeschnitten sein. Hornige Bestandteile (Kieten, Zehen) müssen entfernt sein.
Roßhäute usw. (8 1b) müssen möglichst fleischfrei, langklauig (die Füße im Fessel—
gelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet
sein, daß sie den größtmöglichen Flächeninhalt haben;
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein;
) bei Großviehhäuten muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht und die Nummer der
Preisklasse, bei Roßhäuten usw. (§ 1 b) die nach Ablauf des achten Tages nach der
Salzung vorschriftsmäßig gemessene Länge in unverlöschlicher Schrift (durch Stempel-
druck oder geeigneten Tintenstift) auf der Fleischseite vermerkt sein.
86.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Grundpreis ist um den Gesamtbetrag der nach folgenden Bestimmungen zu berech—
nenden Abzüge zu ermäßigen.
1. Bei Großviehhäuten( 15):
a) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklasse oder beides nicht zweifelsfrei (8§ 5t C)
festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm;
b) für Abdecker und Fallhäute ) um 20 Pf. für das Kilogramm;
Tc) für abweichende Schlachtart um 4,00 Mark für die Haut oder das Fell;
d) für Engerlinge (bis 8 offene) insgesamt 3,00 Mark für die Haut oder das Fell;
e) für leichte Beschädigung (Fehler2) im Abfall) insgesamt 1,00 Mark für die Haut
oder das Fell;
tc) für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) insgesamt 1,50 Mark für die Haut oder
das Fell;
g) für leichte und schwere Beschädigung zusammen insgesamt 2,00 Mark für die Haut
oder das Fell; «
h)fÜrSchußhäute(HäutemitNarbengeschwüren,WarzenodermehralsLLöchern
oder 3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Engerlingen), auch wenn
gleichzeitig Beschädigungen der unter d, e, f, g aufgeführten Arten vorliegen, 25 Pf.
für das Kilogramm.
Die Abzüge unter d, e, f, 8, h schließen einander aus. Im übrigen sind die für den
betreffenden Fall gemäß a bis h in Betracht kommenden Abzüge zusammenzurechnen.
1) Häute von Tieren, deren Fleisch vom Fleischbeschauer oder Tierarzt als gesund befunden wurde,
gelten nicht als Abdecker= oder Fallhäute.
2) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 28