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Nr. Ch. I. 700/10. I5. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten und Kalbfellen.
(Staatsanz. vom 24. November 1915 Nr. 276 S. 2455.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom Großviehhäute
4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und des Gesetzes und Kalbfelle.
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung über Aenderung dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)1), der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603) sowie auf Grund der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)2) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwider-
handlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen be-
straft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Großviehhäute und Kalbfelle, die (als vollständige
Haut oder vollständiges Fell) mindestens folgendes Gewicht haben:
grün.. 10 kEkg
salefsei: 9 „
trocken 4 „
(Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht dieser Großviehhäute und Kalbfelle H. B. S. 417.
ist durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/10. 15. K. R. A. geregelt.)
§ 2.
Höchstpreis.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die in § 1 bezeichneten Groß-
viehhäute und Kalbfelle zu zahlende Preis darf den in 8#3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der
in § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Der Höchstpreis ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtung und Beschaffenheit ver-
chieden.
n Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft
gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der festgesetzte Höchstpreis derjenige Preis ist, den
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den gemäß der
Bekanntmachung Ch. II. 111/10. 15. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Häute und
Felle müssen deshalb die in § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend
niedriger angesetzt werden. Die im S6öbestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstoffen voll zu rechnen.
Bei Zwangsenteignungen ist zu gewärtigen, daß als Uebernahmepreis höchstens derjenige Preis
bewilligt wird, den der Enteignete bei einer gemäß der Bekanntmachung Ch. II. 111/10. 15. K. R. A.
erlaubten Veräußerung erzielt haben würde.
§ 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Klasse 1 Klasse II. Klasse III.
* für 1 kg für 1 kg für 1 kg.
Bei Gefällen von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht
-. A Al
Bullen:
unter 30 kg. 1.95 1.80 1.60
30 bis 40 kg 1.90 1.65 1.40
über 40 kg 1.60 1.40 120
Ochsen:
unter 30 ko 2.20 2.00 1.80
30 bis 40 cgk 210 1.90 1.70
über 40 Kg. . . . 1.90 1.70 1.50
Kühen:
unter 30 ktg 2.40 2.15 1.95
30 bis 40 kk . 2.35 2.05 1.85
über 40 .Ek . 2.00 1.80 1.60
Rindern:
unter 30 . 2.55 2.30 2.10
30 bis 40 . .. 2.40 2.15 1.90
über 40 S 2.05 1.80 1.60
Fresseen 1.60 1.60 1.60
Kälbeen 2.65 2.40 2.20
9 H. B. S. 8/10. ) H. B. S. 13.