Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 437 — 
87. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatlichen Lagerung, ferner die Kosten 
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Anlagestelle des Schiffes oder 
Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu höchstens den gemäß § 2, fünfter 
Absatz, für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen zu gewärtigen. 
§9. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver- 
längerte Hedemannstraße 10, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung 
gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen. 
§ 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 22. November 1915. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Marchtaler. 
Nr. Ch. II. 700 J. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von Großviehhäuten, Kalbfellen und Roßhäuten. 
Vom 31. Juli 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 Nr. 177 S. 1388). 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, 
betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dez. 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachung über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Ja- 
nuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkungt) abgedruckten Bestim- 
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht 
sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet 
werden. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige 
Haut oder vollständiges Fell mindestens folgendes Gewicht haben: 
grn 10 g, 
salzfrei... 89,5, 
trockdken ....4,, 
ferner die Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 em und mehr, gemessen vom Ohrloch bis 
zur Schwanzwurzel, soweit sie nicht als Häute oder Felle aus dem neutralen Auslande eingeführt 
oder Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. (Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und 
Meldepflicht der Häute und Felle sind durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K. R. A., 
welche ebenfalls heute veröffentlicht wird, geregelt.) 
§ 2. 
Höchstpreis. 
a) Höchstpreis fürrechtzeitig geliefertes Gefälle: 
Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß § 7 oder 10 
der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeichneten 
Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der 
im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. 
Der Höchstpreis bei Großviehhäuten und Kalbfellen ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse, 
Gattung, Schlachtart und Beschaffenheit, bei Roßhäuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen je 
nach Länge und Beschaffenheit verschieden. 
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesell- 
schaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. 
5 H. B. S. 6. u. 16/17. 
Großviehhänte, 
Kalbfelle und 
Roßhänute. 
H. V. S. 419.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.