Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

b) 
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Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den 
die Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den 
gemäß der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften 
über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der 
Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge 
sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen. 
Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle: 
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß § 7 oder 10 
der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für 
die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Be- 
kanntmachung) nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig geliefertes 
Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a) dieses Paragraphen fest- 
gesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
§ 3. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Klasse 1 Klasse II Klasse III 
.... fürlkg fürlkg für 1 kg 
Bei Gefälle von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht 
A. A. M 
Bullen, Ochsen, Kühen, Rindern und 
Fressern: 
mindestens 10, höchstens 15 kg 1.85 1.70 1.55 
Bullen: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg. 1.80 1.65 1.55 
„ „ „J „J 35 „ 1.55 1.40 1.30 
35 kg 1.55 1.40 1.20 
Ochsen:“ 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg. 1.90 1.75 1.65 
„ „ 25 „ „ 5 „ 1.70 1.55 1.45 
„ „ 35 kg. 1.70 1.55 1.45 
Kühen: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg. 1.90 1.70 1.50 
„ „ 25 „ v „ 1.70 1.55 1.45 
„ „ 35 kg 1.70 1.55 1.45 
Rindern: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg. 2.05 1.90 1.80 
„ „ 25 „„ „ 5 „ 1.80 1.70 1.65 
„ „ 35 kg 1.75 1.60 1.50 
Kälbern. .. 2.30 2.20 2.00 
» .« Grundpreis in 
Länge in em für das Stück 
Roßhäute (Vonyhäute). bis 179 14.00 
Roßhäute 180 „ 199 18.00 
200 „ 219 24.00 
220 „ 249 30.00 
250 und mehr 36.00 
Fohlenfelle 100 bis 149 5.00 
150 und mehr 9.00 
4. 
  
  
8 
Klasseneinteilung der Großviehhäute und Kalbfelle. 
Zur Klasse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von der 
Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld, aus 
der Rheinpfalz, Elsaß 
Lothringen, der Provinz Hessen-Nassau, dem Großherzogtum Hessen, allen 
thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen, den Fürstentümern Schaum- 
burg-Lippe und Waldeck, dem Herzogtum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungs- 
bezirken Liegnitz und Breslau. 
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz 
und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe, 
Großherzogtum Oldenburg mit Ausnahme des 
Fürstentums Birkenfeld, aus der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichs- 
städten Bremen, Hamburg, Lübeck, 
aus Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtümern Mecklen-
	        
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