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herausgeschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch oder starkem Schnitt im Kern, oder
zwei Löchern oder zwei tiefen Schnitten im Bauch- oder Kopfteil:
1.00 für die Haut von weniger als 220 cm Länge,
.00 „ „ „ von 220 cm Länge und mehr;
b) für Häute ohne Kopf oder von geschächteten Tieren, für Häute mit leichten Narbenschäden,
mit 2 Löchern oder 2 tiefen Schnitten im Mittelteil der Haut, oder mit 4 Löchern oder
4 tiefen Schnitten im Bauch= oder Kopfteil, oder mit zwei der unter a) aufgeführten
Mängelarten:
2.00 ¼“ für die Haut von weniger als 220 cm Länge,
4.00 „ „ „ von 220 cm Länge und mehr;
I) für Schußhäute (stark geschleifte, stark verschnittene, grindige, matte Häute):
ein Drittel des Grundpreises.
3. Bei Fohlenfellen:
a) für leichte Beschädigung ½)
um insgesamt 0.50 für das Fell von 100 bis 149 cm Länge,
, ,, 0.-Ø,,,,,,Von1500mundmehr
b) für schwere Belchädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narbenbeschädigung)
um insgesamt 1.00 für das Fell von 100 bis 149 cm Länge,
, » 10.-z,,»,,von1000mundmehr,
c)furSchußfelle,starkverschnitteneodermatteFelle
die Hälfte des Grundpreises.
Für Großviehhäute ohne Kopf ist der Höchstpreis um 5 v. H. höher, als er sich nach den vor-
stehenden Bestimmungen ergibt.
§ 7.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatiger Lagerung, ferner die Kosten
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder
Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
§s 8.
Zurückhalten von Vorrcten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a (Anmerkung) für die betreffende
Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu den unter § 2b für nicht recht-
zeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen zu gewärtigen.
§9.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W9, Budapesterstraße 11/12, zu richten. Die Entscheidung
behalte ich mir vor.
8 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekannt-
H. B. S. 135. machung Nr. Ch. II. 700/10. 15. K. R. A. vom 1. Dezember 1915 aufgehoben, veröffentlicht im
Staatsanz. vom 24. November 1915 Nr. 276.
Stuttgart, den 31. Juli 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schgefer.
C. Leder.
Nr. Ch. II. 588/10. 15. K. R. A.
tellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder.
(Staatsanz. vom 23. November 1915 Nr. 275 S. 2447.)
Künstliche Be. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
schwerung von zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver-
wirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
1) Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.