Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Luftangriffe. 
  
B. Luftangriffe, Fliegerschäben u. d. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos für Fälle drohender Luftangriffe auf 
Z Stuttgart (Groß-Stuttgart) und Feuerbach. 
(Staatsanz. vom 6. Februar 1917 Nr. 30 S. 221.) 
Nachdem sich die Notwendigkeit ergeben hat, für „Gefahr vorüber“ nach vorgängigem 
„Fliegeralarm“ ein neues Zeichen einzuführen, wird die Bekanntmachung des stellv. 
Generalkommandos vom 9. September 1916 mit Wirkung vom 26. Oktober 1916 12 Uhr 
mittags dahin abgeändert: 
I. Jedermann muß über nachstehende 3 Zeichen Bescheid wissen: 
Weiße Flaggen an den Straßenbahnwagen bei Tage, Erlöschen 
der Straßenbeleuchtung bei Nacht bedeuten „Luftgefahr“ (bisher 
„Fliegerbereitschaft“ genannt); 
Sirenen und Kanonenschläge bedeuten bei Tag und bei Nacht 
„Fliegeralarm“" (bisher „Fliegerdeckung“ genannt); « 
Glockengeläute bedeutet nach vorgängigem „Fliegeralarm“ 
bei Tag und bei Nacht „Gefahr vorüber“. Wird nach „Luftgefahr“ 
„Gefahr vorüber" ausgegeben, ohne daß es vorher zum „Flieger- 
alarm“ gekommen wäre, so verschwinden bei Tag die weißen Flag- 
gen von den Straßenbahnwagen, bei Nacht flammt die Straßen- 
beleuchtung wieder auf. 
Hiezu wird im einzelnen bestimmt: 
1. Sobald nach einlaufenden Meldungen mit der Annäherung feindlicher Flugzeuge 
an Stuttgart als bevorstehend gerechnet werden muß, wird — wenn noch Zeit vor- 
handen — das Zeichen „Luftgefahr“ gegeben, d. h. es erscheinen bei 
Tage weiße Fahnen an den Straßenbahnwagen, bei Dunkelheit 
erlischt die Straßenbeleuchtung. Dieses Zeichen bereitet auf die 
drohen de Gefahr vor. Sobald „Luftgefahr“ gegeben ist, müssen bei Tag (d. h. 
eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) alle nach der 
Straße führenden Hauszugänge geöffnet sein. Schutzsuchenden Personen ist Einlaß zu 
gewähren. Größere Versammlungen von Personen auf öffentlichen Plätzen, Straßen usw. 
haben sofort auseinanderzugehen; der Aufforderung der Polizeibehörde hiezu ist Folge zu 
leisten. Personen, deren Anwesenheit im Hauptbahnhof nicht durchaus notwendig ist, tun 
gut, denselben jetzt zu verlassen. Im übrigen nimmt der Straßenverkehr seinen Fortgang. 
2. Sobald durch Annäherung der Flieger an Stuttgart Uunmittelbare Gefahr 
eintritt, ertönen als Zeichen „Fliegeralarm“ zwei Minuten lang 
die Sirenen, zugleich werden Kanonenschläge losgebrannt. 
Jetzt ist es für jedermann Zeit, Deckung aufzusuchen. Alle ins Freie 
wirkenden Lichter und Lichtquellen müssen spätestens jetzt gelöscht oder voll abgeblendet 
werden. Der ganze Verkehr von Straßenbahnen, Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken und Fahr- 
rädern jeder Art hört auf. Die Beleuchtung der Fahrzeuge ist zu löschen. 
3. Ist „Gefahr vorüber“, so werden nach bekanntgegebenem „Fliegeralarm“ bei Tag 
und bei Nacht die Glocken von Stuttgart (Groß-Stuttgart) und Feuerbach 7 Minuten 
lang geläutet. Im übrigen ist das Läuten von Kirchenglocken vom Eintritt der „Luft- 
gefahr“ oder des „Fliegecalarms“ bis zur Ausgabe des Zeichens „Gefahr vorüber“ ver- 
boten. Wird „Luftgefahr“ durch „Gefahr vorüber“ wieder aufgehoben, ohne daß es 
zum „Fliegeralarm“ gekommen wäre, so verschwinden bei Tage die weißen Fahnen von 
den Straßenbahnwagen, bei Nacht flammt die gesamte Straßenbeleuchtung wieder auf. 
Darauf wird der ganze Verkehr wieder aufgenommen. 
II. Das Zusammenlaufen von Menschen an Stellen, an welchen Bomben abgeworfen 
sind, ist verboten. Nicht geplatzte Bomben oder Sprengstücke der Abwehrgeschosse 
dürfen nicht berührt, noch weniger gesammelt werden. Wird ein blindgegangenes Geschoß 
entdeckt, so ist jedermann verpflichtet, von der Fundstätte alsbald der Polizeibehörde 
Anzeige zu machen. 
III. Esist verboten, Nachrichten über den Verlauf des feindlichen Luftangriffes 
und den dabei verursachten Schaden ohne Genehmigung des stellv. Generalkommandos zu 
verbreiten. 
IV. Wer den Bestimmungen I1, 1 betreffend Oeffnen der Haustüren, Aufnahme von 
Schutzsuchenden oder den Anordnungen der Polizei betreffend Auseinandergehen von 
Personenansammlungen oder den Bestimmungen 1, 2 betreffend Löschen der Lichter oder 
Anhalten von Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken oder Fahrrädern oder dem Verbot I, 3 
 
	        
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