Betreten von
militärischen
Flugplätzen.
Privat-
fliegerschulen.
Versicherung
gegen
Fliegerschäden.
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„Fliegerbereitschaft“" das Stichwort „Luftgefahr“ und an Stelle der bisherigen Bezeichnung
„Fliegerdeckung“ das Stichwort „Fliegeralarm“ eingeführt wird.
Im übrigen bleiben die in der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1916 für die beiden
Alarmierungsgrade getroffenen Anordnungen unverändert in Geltung.
Stuttgart, den 29. Januar 1917.
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos betreffend das unbefugte Betreten von
militärischen Flugplätzen und Annäherung an Luftfahrzeuge.
(Staatsanz. vom 24. Juni 1916 Nr. 145 S. 1109.)
I. Verboten wird für den Bezirk des XIII. (K. W.) Armeekorps:
1. Das unbefugte Betreten militärischer Flugplätze oder des von militärischer Seite oder
polizeilich abgesperrten oder durch Warnungszeichen kenntlich gemachten Geländes zum
Aufstieg oder Landen von Luftfahrzeugen;
2. Die unbefugte Annäherung an ein Luftfahrzeug, das außerhalb eines öffentlichen
Weges auf anderen, als den unter 1 bezeichneten Grundstücken aufsteigt, landet oder nieder-
gegangen ist, sowie das Betreten fremder Grundstücke zum Zwecke einer solchen An-
näherung.
Ausgenommen ist die Annäherung zum Zwecke der Hilfeleistung, falls die Insassen des
Luftfahrzeuges selbst hierum nachsuchen oder sich offensichtlich in gefährlicher und hilfs-
bedürftiger Lage befinden, oder, wenn es sich um ein mit Sicherheit als feindlich erkanntes
und bemanntes Luftfahrzeug handelt; .
3. jede Annäherung mit unverwahrtem Feuer oder Licht an ein niedergegangenes, offen—
sichtlich zu Schaden gekommenes Luftfahrzeug.
II. Wer diesen Verboten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird, wenn nach
den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68
der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis
zu 1 Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geld-
strafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 21. Juni 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(3. Beil. z. Staatsanz. vom 23. Dezember 1916 Nr. 300 S. 2419.)
Der Betrieb von Privatfliegerschulen im Bereiche des stellv. Generalkommandos XIII.
(66 W.) Armeekorps ohne Genehmigung des stellv. Generalkommandos wird hiemit
verboten.
Zuwiderhandelnde werden auf Grund des § 9 des Belagerungsgesetzes bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 22. Dezember 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 9. November 1915 Nr. 263 S. 2343.)
Das Verbot des Betriebs der Versicherung gegen Schäden durch feindliche Luftfahrzeuge
vom 7. August d. J. (Staatsanz. vom 11. August d. J.) wird dahin geändert:
Solche Versicherungen dürfen nur nach folgenden Grundsätzen zum Gegenstand des
Geschäftsbetriebs und der Verhandlungen und des Abschlusses gemacht werden:
1. Jede Frage und die Einforderung von Skizzen hinsichtlich der Lage des zu ver-
sichernden Risikos zu Einrichtungen, die den Zwecken der Landesverteidigung dienen, ist
zu unterlassen; ebenso
2. jede Werbetätigkeit durch Drucksachen, Inserate, Aufsuchen durch Agenten usw.,
es darf nur mit den Personen über den Abschluß von Versicherungen verhandelt werden,
die dieserhalb an die Gesellschaften herantreten.
Bei Verhandlungen über Versicherung von Personen gegen Unfälle durch Luftfahrzeug-
ungriffe im besonderen dürfen Fragen an den Versicherungsnehmer, ob er in seiner beruf-