482
Uebersichts
Klasse
Beschlagnahmte Stoffgattungen
und
Stoffarten
Verkauf u. Lieferung
(Versand)
Verarbeitung und Verbrauch br
Erlaubnisscheinen gestattet m
A
l
Verkauf und Lieferung im
Inland ist ohne Erlaub-
nisschein gestattet mit Aus-
nahme der unter c und d
angegebenen Fälle; für Ver-
kauf und Lieferung in das
Auslan dlceinschließlich der
besetzten feindlichen Gebiete)
ist stets ein Erlaubnisschein
erfo rderlich.
Ohne Erlaubnisschein ist gestattet (unter
Einhaltung der Sonderbestimmung zu !
Verarbeitung und Verbrauch
Salpeterstickstoff (Inhalt) in reinen,
unreinen und gemischten salpetersauren und
salpetrigsauren Salzen von Natrium, Kalium,
Kalzium, Ammonium, Baryum, Strontium,
in reiner, unreiner (z. B. Abfallsäure) und
gemischter Salpetersäure jeder Grädigkeit, mit
Ausnahme von Mengen, die der Verbraucher
sich selbst aus nicht beschlagnahmten Aus-
gangsstoffen herstellt, sofern die monatliche Ge-
samtmenge d. Erzeug. aller Arten dieser Stoff-
gattg. kleiner ist als 75kg# Salpeterstickst (Inh).
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern un
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschla
nahmten Mengen unter bestmöglicher Au
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträ
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Sprengstoffe, Pulver, Rauc
und Leuchtkörper ausführen; (der Ve-
brauch entfallender stickstoffhaltiger Zwische,
und Nebenerzeugnisse zu anderen als de
hiergenannten Zwecken ist nur auf Gru
eines Erlaubnisscheins gestattet);
Toluol (Inhalt) in rohem, gereinigtem,
reinem Toluol.
Wegen der toluolhaltigen Rohstoffe und
des Zwanges zur Toluolgewinnung wird auf
die „Bekanntmachung über die Verwendung
von Benzol und Solventnaphta sowie über
Höchstpreise für diese Stoffe“ verwiesen.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern un
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschla
nahmten Mengen unter bestmöglicher Aus
beute unmittelbare oder mittelb. Aufträgel
deutsch. Militär-od. Marinebeh. auf Spren#
stoffe, Pulver, Rauch= u. Leucht
körper u. Arzneimittel ausführen
Japankampfer (Inhalt) in Japankampfer
jeder Aufbereitung, Reinheit und Form,
gleichgültig, wo die Aufbereitung statt-
gefunden hat.
Verkauf und Lieferung von
Japankampfer ist nur auf
Grund von Erlaubnis-
scheinen gestattet, falls die
monatliche Gesamtmenge
mehr beträgt als 0,5 kg
Kampferinhalt.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern m
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlo
nahmten Mengen unter bestmöglichster Au
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträz
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Arzneimittel ausführen:;
Glyzerin (Inhalt) in reinem, unreinem
und gemischtem Glyzerin mit 20 v. H. und
mehr Reingehalt.
Verkauf und Lieferung
von Glyzerin ist nur auf
Grund von Erlaubnis=
scheinen gestattet, falls
die monatliche Gesamt-
menge mehr beträgt als
1 kg Glhyzerininhalt.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern um
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlo
nahmten Mengen unter bestmöglicher l
beute unmittelbare oder mittelbare Auftr
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Sprengstoffe, Pulver, Rauch
und Leuchtkörper ausführen; für anden
militärische Zwecke ist von der bestellende
Behörde die Unersetzlichkeit zu bescheinigen
Schwefel (Inhalt) in Schwefel und
Schwefelkies aller Art, in Zinkblende, in
schwefliger Säure, in reiner, unreiner
(z. B. Abfallsäure) und gemischter rauchender
und wässriger Schwefelsäure jeder Grädigkeit.
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern un
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlaf
nahmten Mengen unter bestmöglicher Aus
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträt
der deutschen Militär= oder Marinebebord
auf Sprengstoffe, Pulver, Raut
u. Leuchtkörper und Arzneimitto
ausführen; "
Chlor (Inhalt) in flüssigem und gas-
förmigem Zustand, in Chlorkalk, in Lösungen
von unterchloriger Säure und ihren Salzen,
in reinen, unreinen und gemischten chlor-
sauren und überchlorsauren Salzen von
Kalium, Natrium, Ammonium, Baryum.
)d
denjenigen Besitzern, die in ihren Büchern un
Belegen ausweisen, daß sie mit den beschlaß
nahmten Mengen unter bestmöglicher Aus
beute unmittelbare oder mittelbare Aufträt,
der deutschen Militär= oder Marinebehörde
auf Kampf-, Arznei= und Desir
fektionsmittel aufführen;
Aus à—-f# gefertigte Kampfmittel, wie Pulver,
Sprengstoffe usw. aller Art mit Ausnahme von
folgenden vorrätigen oder aus freigegebenen
Stoffen hergestellten Erzeugnissen: Jagd-,
Scheiben= u. Freudenpulver, Zündschnüren,
Zündhütchen, auch in leeren Patronenhülsen,
Flobert= und Revolvermunition.
den Militär= oder Marinebehörden umn,
den von diesen unmittelbar beauftragte
Stellen.
i