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d) Falls die im § 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht
sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an
welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
s) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nachträglich unter die an-
gegebenen Mindestmengen (siehe 8 4), so behält die Verordnung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab bis auf
weiteres sämtliche Vorräte der in der Uebersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vor-
räte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten
Vorräte.
3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im § 2 aufge-
führten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich
in ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschafts—
betriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in
Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Ge-
wahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zollaufsicht befinden;
c) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der im §2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie
im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei
einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter
Zollaufsicht gehalten werden;
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durchschrift-
liche Einzelverfügung beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und
die Verordnungen Ch I. 124/I. 15. K.R. A. Ch. 1./4. 15. K.R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K.R.A.
werden durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetzt.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und
Personen:
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die Chemi-
kalien herstellen oder verarbeiten;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre -
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauoptstelle Zweigstellen vorhanden
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung
und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die
außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen
gelten als selbständige Betriebe.
8 4.
Ausnahmen von der Verordnung.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind solche im § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften
Usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der ver-
ordnenden Behörde befinden) am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als die in der Ueber-
sichtstafel (Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen
der zuständigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. Für Zugänge
gilt die Bestimmung des § 1 c.
D.
Besondere Bestimmungen.
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der Uebersichtstafel
angegebenen Weise zu erfolgen.
b) I. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen beschlagnahmten Stoffen (z. B. Um-
wandlung von Salpeter in Salpetersäure, Zinkblende in Schwefelsäure, Salpetersäure in Ammoniak-=
salpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte A der Uebersichtstafel ohne weiteres, sonst jedoch (auch
wenn mittelbar Aufträge von Heer oder Marine, z. B. auf Zwischenerzeugnisse von Sprengstoffen
und Pulver vorliegen) nur auf Grund von Umwandlungserlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet.
II. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in Spalte D der Uebersichtsafel Genannten
wird durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet für unentbehr-
lich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag.
III. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist mit der Spalte C der Uebersichts-
tafel genannten Ausnahme nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Der Versanderlaubnisschein berechtigt zur Lieferung,
ohne daß der Liefernde zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung bei dem Empfänger
verpflichtet ist.