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lichen Eigenschaft mit durch Luftangriffe besonders gefährdeten Betrieben, z. B. Munitions-
fabriken, Waffenfabriken oder militärischen Einrichtungen, wie Luftschiffhallen, Flugzeug-
werften, Truppenübungsplätzen usw., in Berührung komme, nur einfach mit „ja“ oder
mit „nein“ beantwortet werden; auch die betreffenden Betriebe selbst dürfen bei der Frage
nicht näher bezeichnet werden.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 Buchst. b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekannt-
machung in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, 8. November 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 11. August 1915 Nr. 186 S. 1711.)
Der Betrieb der Versicherung gegen Schäden durch feindliche Luftfahrzeuge wird auf Grund des Versicherung
§ 9 Buchst. b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Ar- Fliegbssüden.
tikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches untersagt, weil dieser Versicherungsbetrieb Ermittelungen
und Anzeigen voraussetzt, die den militärischen Interessen widerstreiten.
Die bestehenden Versicherungsverhältnisse und ihre Fortsetzung auf Grund der bisherigen Be-
dingungen werden durch dieses Verbot nicht berührt.
Stuttgart, den 7. August 1915. ç
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps, betreffend das
Fahren der Kraftfahrzeuge mit geöffneter Auspuffklappe.
(Staatsanz. vom 29. November 1916 Nr. 279 S. 2219.)
Nach § 17 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahr= Fahren mit
zeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389 ff.) ist das Oeffnen etwa vor- Ausrussarterè
handener Auspuffklappen und damit auch das Fahren mit geöffneter Auspuffklapp
verboten. -
An die strenge Einhaltung dieser Bestimmung wird zum Schutze der Bevölkerung gegen
unnötige Beunruhigung durch Fliegeralarm — da bei mangelnder Sicht das durch Oeffnen
der Auspuffklappe verursachte Geräusch des laufenden Motors mit dem Fliegergeräusch
verwechselt werden kann — bei Gefahr unnachsichtlicher Bestrafung erinnert.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 25. November 1916.
C. Polizei- und Betriebsschlußstunde.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Betriebsschlußstunde
für Wirtschaften, Theater und dergleichen und die Polizeistunde.
(Amts= und Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart vom 20. September 1917 Nr. 110 S. 471.)
1. Die Betriebsschlußstunde im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung ##tebchluß=
vom 11. Dezember 1916, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs= Polizeistunde.
mitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 1355), für Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafés,
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche
Vergnügungsstätten aller Art, desgleichen für Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen
Speisen oder Getränke verabreicht werden, wird auf Grund des § 3 Abs. 2 der genannten
Verordnung vom Ablauf der Sommerzeit, also dom 17. September an, für die
Stadt Stuttgartaufabends 11 Uhr, für alle übrigen Gemeinden des Landes,
soweit sie nicht in den Befehlsbereich des Kais. Gouvernements der Festung Ulm fallen,
auf abends 10 Uhr, an den Samstagen 11 Uhr, festgesetzt.
2. Die Oberämter werden ermächtigt, in besonders dringenden Einzelfällen Ausnahmen
bis 11 Uhr zu gestatten.
3. Die Betriebsschlußstunde gilt nach der Verfügung des K. stellv. Generalkommandos
vom 25. Mai 1917, „Staatsanz.“ Nr. 121, in allen Fällen (Abs. 1 und 2) für die Gast-,
Speise= und Schankwirtschaften zugleich als Polizeistunde im Sinne der Mini-
sterialverfügung vom 2. Dezember 1871 (Reg.-Bl. S. 302) und des § 365 Str.G.B.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 3