Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Chile-Salpeter. 
— 494 — 
Ch. 4700/15. K. R. A. 
Bekanntmachung betr. Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter. 
Vom 5. März 1915. 
(Staatsanz. vom 5. März 1915 Nr. 54 S. 511.) 
Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. 
Von der Verfügung betroffen sind: 
alle Vorräte an Chile-Salpeter. 
§ 2. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im 
Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
§ 3. 
Zumelden sind: 
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer 
diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen 
oder Firmen aufbewahrt werden; 
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außer- 
dem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse), 
der einzelnen Mengen; 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zoll- 
aufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 
84. 
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. 
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 
10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 
§ 5 
Ausgenommen von der Verfügung 
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 Kilogramm betragen. 
86. 
Die Meldung ist zurichten an 
die Salpeter-Meldestelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Berlin W 66, Leipzigerstraße 5. 
§ 7. 
Die Meldung hat zu erfolgen 
bis zum 15. März-, an die in § 6 angegebene Adresse. 
§ 8. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Behörden sind befugt, zur Ermittelung 
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu unter- 
suchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 
§ 9. 
Wer vorsätzlich die in den obengenannten 88 geforderte Auskunft zu der in § 6 angesetzten Frist 
nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis 
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 ¾ bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil als dem Staat verfallen, erklärt werden. 
Höchstpreis. 
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in 
der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) 
und vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf 240 “ nicht übersteigen. 
§ 2. 
Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. 
Die unterzeichnete Kommunalbehörde kann Ausnahmen gestatten. 
. §3. 
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt für 
Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. für Jahreszinsen über 
Kriegsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
	        
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