Chile-Salpeter.
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Ch. 4700/15. K. R. A.
Bekanntmachung betr. Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter.
Vom 5. März 1915.
(Staatsanz. vom 5. März 1915 Nr. 54 S. 511.)
Vorratserhebung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1.
Von der Verfügung betroffen sind:
alle Vorräte an Chile-Salpeter.
§ 2.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. Alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im
Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
§ 3.
Zumelden sind:
1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer
diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen
oder Firmen aufbewahrt werden;
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außer-
dem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse),
der einzelnen Mengen;
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zoll-
aufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden.
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben.
84.
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags
10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande.
§ 5
Ausgenommen von der Verfügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 Kilogramm betragen.
86.
Die Meldung ist zurichten an
die Salpeter-Meldestelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin W 66, Leipzigerstraße 5.
§ 7.
Die Meldung hat zu erfolgen
bis zum 15. März-, an die in § 6 angegebene Adresse.
§ 8.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Behörden sind befugt, zur Ermittelung
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu unter-
suchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen.
§ 9.
Wer vorsätzlich die in den obengenannten 88 geforderte Auskunft zu der in § 6 angesetzten Frist
nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 ¾ bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen
sind, im Urteil als dem Staat verfallen, erklärt werden.
Höchstpreis.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in
der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516)
und vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1.
Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf 240 “ nicht übersteigen.
§ 2.
Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet.
Die unterzeichnete Kommunalbehörde kann Ausnahmen gestatten.
. §3.
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt für
Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. für Jahreszinsen über
Kriegsbankdiskont hinzugeschlagen werden.