Benzin.
Benzol
und Solvent-
naphtha.
Verwendung
und Höchstpreise.
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C. Benzin, Benzol, Solventnaphtha.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Anmeldung von aus dem Ausland eingeführtem Benzin.
(Staatsanz. vom 15. März 1916 Nr. 62 S. 459.)
Auf Grund des § ß9b des Belagerungszustandsgesetzes wird angeordnet, daß jede
Person oder Firma, die Benzin aus dem Auslande über die deutsche Grenze gebracht
hat, jeweils die von ihr eingeführte Menge unter Angabe der Herkunft und Siedegrenzen
sogleich der Inspektion des Kraftfahrwesens, Berlin, anzuzeigen hat.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 13. März 1916.
Das stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Nr. 235/7. 15. A. 7 V.
Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über
Höchstpreise für diese Stoffe.
(Staatsanz. vom 18. August 1915 Nr. 192 S. 1757.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G.SS.
S. 451 ff.), des Gesetzes betreffend Hochstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung
betreffend Anordnung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54) wird hiermit verordnet: 81
Dieser Verfügung unterliegen nicht nur gereinigtes oder ungereinigtes
Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten
Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokereirohbenzol,
Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen.
Kohlenwasserstoff aus den Oelgasanstalten, wie überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die
aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissen-
schaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht
werden.
Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande verkauft, geliefert
und verbraucht werden.
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt:
I. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellung von Benzolderivaten für die
Heeresverwaltung verwenden;
2. Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung zu ent-
toluolen und das Toluol an die Kriegschemikalien-Akt.-Ges., Berlin, abzugeben.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung nicht möglich
ist, muß jedoch mindestens der Toluolgehalt so weit herabgesetzt werden, daß er in der
Verbrauchsmischung höchstens 1/10° des Benzolgehalts ausmacht, gleichgültig, ob es sich
um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren
Komponenten handelt.
Einer Benzol-Gewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durchaus nicht
möglich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in
der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann durch Inspektion des Kraftfahrwesens
in Berlin-Schöneberg eine Ausnahme gestattet werden.
Das Benzol von der im § 2 zerennzeichneten gechaffenheit darf in letzter Hand nur ge-
liefert werden:
soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens
durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird.
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten
für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als Motoren-
betriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu landwirtschaftichen, staatlichen oder kommunalen
Zwecken benutzt wird;