Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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c) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, 
jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufer von 
den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen; 
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen, die auf Grund zu 
stellender Anträge von der Inspektion des Kraftfahrwesens festzusetzen sind. 
84. 
Das unter 3 b fallende Benzol darf auf Wunsch der Empfänger, soweit der Vorrat reicht, unge- 
mischt, sonst in Form von Benzolgemischen, insonderheit als Benzolspiritus, das unter 3 c fallende 
nur in Form solcher Gemische verabfolgt werden, und zwar ohne Freigabeschein. 
Benzol-Spiritus darf nur hergestellt werden: 
für Zwecke des § 3 b aus 70 Gewichtsteilen Benzol und 30 Gewichtsteilen Spiritus, 
für Zwecke des § 3 c aus 25 Gewichtsteilen Benzol und 75 Gewichtsteilen Spiritus. 
Jede andere Mischung bedarf der besonderen Genehmigung der Inspektion des Kraftfahrwesens, 
auf deren Vorschlag die unterzeichnete Behörde jeweilig einen bestimmten Höchstpreis für die Mischung 
festetzen wird. 
Für Zwecke des § 3c darf Benzol von Besitzern, die es ihrerseits von dritten Personen erworben 
haben, nur insoweit abgegeben werden, als die zulässige Menge von 15 v. H. der Erzeugung nicht 
bereits von früheren Besitzern für den bezeichneten Zweck verwendet worden ist und letztere dies 
ausdrücklich bescheinigt haben. 
8 5. 
Solventnaphtha und Kylol dürfen, soweit sie nicht dazu dienen, das Benzol 
kältebeständig zu machen, in letzter Hand nur an solche Verbraucher abgegeben werden, 
die diese Erzeugnisse nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder unmittelbar vorliegender 
Heeresaufträge brauchen. 
86. 
Benzol (81,2), Solventnaphtha und Tylol sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzu- 
führen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, 
die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht angefordert worden sind, müssen 
der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügungen treffen kann. 
87. 
Höchstpreise. 
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden Benzole oder seine Homologen oder deren 
Mischungen mit toluolfreien Fraktionen anderer Benzolhomologen oder anderer 
Körper und Stoffe, gleichviel unter welchem Namen oder unter welcher Zusammen- 
setzung sie geliefert werden, dürfen den Verbrauchern (letzte Hand) nicht zu höheren 
als den unter b angegebenen Preisen verkauft werden. Die Preisabstufung für 
Rein= und Rohwaren ist innerhalb der hier gezogenen Höchstgrenze dem Handel 
selbst überlassen, ebenso die Preisfestsetzung des Handels unter sich. Jedoch därf 
für Handelsbenzol, Solventnaphtha 1 und II und Tkylol (nicht sogenannte Roh= und 
Reinware, die im Werte unter bzw. über dieser Handelsware steht) nicht über 
55 Mark für 100 Kilogramm ab Gewinnungsanstalt gefordert oder gezahlt werden. 
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für 
Reintolollll 45 J— für 100 kg 
Benze. 62 „„ „ „ „ 
Solventnaphta I und 11 62 „ „ „ 
Xylol 62„,„ „ 
Benzol-Spiritus 
(Mischung 70 B: 30 HSEb. 67 „ „ „ „ 
Benzol-Spiritus 
(Mischung 25 B: 75 Sb. 74 „ „ „ „ 
c) Dem Höchstpreise ist der heutige Spirituspreis (Großhandelssatz der Spiritus-Zentrale 
für vollständig vergällten Spiritus 95 v. H.) mit 58,50 Mark für das Hektoliter 
oder 71,50 Mark für 100 Kilogramm (0, 8143 spez. Gewicht) zugrunde gelegt. 
Bei Aenderung dieses Preises erhöhen oder ermäßigen sich die obigen Höchstpreise für Benzol- 
spiritus entsprechend, d. h. sie erhöhen oder ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der von der Spiritus= 
zentrale festgesetzten Erhöhung oder Ermäßigung des Spirituspreises für 100 Kilogramm. 
d) Die am 1. August 1915 5 Uhr morgens vorhandenen Benzolmengen dürfen von 
Gewinnungsanstalten und Händlern letzter Hand nicht über den bis 14. August gül- 
tigen Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann, wenn die Abgabe erst nach dem 
14. August erfolgt oder die Veräußerung erst nach diesem Zeitpunkt beschlossen wird. 
Te) Deejenigen Mengen Reinbenzol, Reinxylol usw., die etwa nach § 11 ausnahmsweise 
für pharmazeutische Zwecke freigegeben sind, unterliegen nach der Freigabe den Preis- 
bestimmungen der Arzneitaxe.
	        
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