Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 508. 
Benzol und 
Solvent- 
naphtha. 
2 
— 506 — 
88. 
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein; er gilt 
für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont für den Zeitraum berechnet werden, für welchen der Kauf- 
preis gestundet ist. 
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Auf Verträge, die unter den bisher geltendn Bestimmungn betreffend Verwendung 
von Benzol und Solventnaphtha sowie Hoöchstpreise für diese Stoffe geschlossen oder vont# 
diesen beeinflußt worden sind, finden die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur 
insoweit Anwendung, als nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Gemische mehr 
zu anderen als nach dieser Bekanntmachung zulässigen Bedingungn geliefert werden dürfen. 
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Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 12. jedes Monats der 
Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzol- 
mengen nach einem Muster einzureichen, das sie von der Inspektion des Kraftfahrwesens 
in Schöneberg erhalten können. n 
& 11. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen, jedoch keine Aenderung 
der Höchstpreise kann die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg bewilligen. 
Für die Auslegung der Bestimmungen ist das Königlich Preußische Kriegsministerium 
(A. D., Verkehrs-Abteilung) allein zuständig. 
8 12. 
Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe, auch Einziehung, wird nach Maß— 
gabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung 
zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen ver— 
wirkt sind. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1915 in Kraft und an die Stelle der 
Bekanntmachung vom 4. Mai 1915 Nr. 2707/3. 15. A 7 V. Die unterzeichnete Kom- 
mandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Stuttgart, 6. August 1915. 
Das Königlich stellv. Generalkommando des XIII. (Kgl. Württ.) Armeekorps: 
(gez.): v. Marchtaler. 
Nr. 1614/11. 15. A. 7 V. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps 
über Benzol und Solventnaphtha. 
Vom 6. Dezember 1915. 
(Staatsanz. vom 10. Dezember 1915 Nr. 290 S. 2565.) 
1. Die Spirituszentrale hat mit Wirkung vom 22. Oktober 1915 ab den Preis fur vergällten 
Spiritus von 58,50 Mark auf 43,50 Mark für das Hektoliter herabgesetzt. 100 Kilogramm 
kosten also (bei 0,8143 Kilogramm spez. Gewicht) rund 53,50 Mark, so daß eine Ermäßigung 
um (71,50—53,50) — 18,00 Mark eingetreten ist. Demnach stellen sich gemäß § 7 Buchstabe c 
der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol usw. vom 6. August 1915 (Staatsanz. 
für Württemberg Nr. 192) die Höchstpreise 
  
für Benzolspiritus 70 B. 30 Sp. auf (% 5 4% — 61.600 
74 — 18·75 
B. 35 Sp. 15 5.) 60. 
,, ,, 7085p,, 60.50 „ 
2. Nachdem durch die Maßnahmen der Heeresverwaltung eine Steigerung der Benzol- 
erzeugung nunmehr eingetreten ist, steht zurzeit etwas mehr Benzol zur Verfügung. Die 
Inspektion des Kraftfahrwesens ist daher ermächtigt worden, von der Befugnis gemäß 
§ 11 der Bekanntmachung, in besonderen Fällen Benzol ausnahmsweise freizugebden, 
etwas weitergehenden Gebrauch zu machen. 
Hierdurch verliert aber im übrigen die genannte Bekanntmachung nichts an Bedeutung. 
Ihre Einhaltung muß vielmehr nach wie vor scharf überwacht werden, damit nicht durch 
unnötigen und unberechtigten Verbrauch die Lage sich wieder verschlechtert. Es darf also 
Benzol usw. zu anderen, als in der Bekanntmachung vorgesehenen Zwecken nach wie 
vor nur mit Genehmigung der Inspektion des Kraftfahrwesens verwendet werden. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den 
Amtsblätten zu veröffentlichen. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler.
	        
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