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Nr. 2534/9. 16. A. 7 V.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Verwendung von
Benzol und Solventnaphtha sowie über Hoöchstpreise für diese Stoffe, Staatsanzeiger
vom 18. August 1915 Nr. 192.
(Staatsanz. vom 1. November 1916 Nr. 255 S. 2012.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G.S. enderung von
S. 451 ff.), des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der 4. -n
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung
betreffend Aenderung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S, 54) wird hiermit verordnet:
Artikel I.
Die durch Bekanntmachung vom 8. Februar 1916, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom
9. Februar 1916 Nr. 32, außer Kraft gesetzten §§ 3 und 6 der oben bezeichneten Bekannt-
machung über die Verwendung von Benzol usw. treten wieder in Kraft und zwar wie
folgt (§ 3 verändert, § 6 unverändert):
83.
Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit darf in letzter Hand nur
geliefert werden:
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraft-
fahrwesens in Berlin durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von
Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nachweislich als
Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen
oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
0) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagen-
betriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung bzw. der den Lager-
haltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten gelieferten Mengen; Besitzer,
die Benzol ihrerseits von Dritten erworben haben, dürsen es für den angegebenen
Zweck nur insoweit abgeben, als die zulässige Menge von 15. v. H. der Erzeugung
nicht bereits von früheren Besitzern hierfür verwendet worden ist und letztere dies
ausdrücklich bescheinigt haben;
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen, die
auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des Kraftfahrwesens fest-
zusetzen sind;
e) an Verbraucher zur Speisung von Benzolglühlichtlampen, die von der Kriegsklein-
beleuchtungsgesellschaft m. b. H. Berlin, Leipziger Str. 2, geliefert sind, gegen
Bezugsscheine dieser Gesellschaft.
Benzol (§ 1, 2) Solventnaphtha und Tylol sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzu-
führen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden.
Mengen, die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht angefordert
worden sind, müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber
weitere Verfügung treffen kann.
Artikel II.
Außer Kraft treten:
a) aus § 7 Absatz b: die Festsetzung von Höchstpreisen für Benzol-Spiritus;
b) § 7 Absatz c (Bestimmung über Erhöhung oder Ermäßigung der Höchstpreise für
Benzol-Spiritus).
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 1. November 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 1461/1. 16. A. 7 V.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphtha.
(Staatsanz. vom 9. Februar 1916 Nr. 32 S. 241). Teilweise Auf-
Die §§ 3, 4 und 6 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 6. August 1915 (Staatsanz. Nbebung von
V.
für Württemberg vom 18. August 1915 Nr. 192) werden mit dem heutigen Tage außer Kraft gesetzt. 4. 5.