Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Salzsäure. 
— 510 — 
§ 11. 
Mit Gefängnis oder Geldstrafe 
in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer dieser Verordnung 
zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
§ 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem 6. Mai 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommando-Behörde 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Stuttgart, den 4. Mai 1915. 
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
  
D. Galzsäure. 
  
Nr. 1/7. 17. A. 10. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für 
Salzsäure. 
Vom 1. Juli 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 3. Juli 1917 Nr. 152 S. 1165.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär- 
behörden betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 510), der 
Bekanntmachung über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), ferner 
— auf Ersuchen des Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376), 
ferner auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und 
vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkungt= 
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen wird Salzsäure jedes Stärke= und Reinheitsgrades. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
§ 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme 
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachstehenden 
Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Chemischen Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
– 4. 
Zulässige Aenderungen und Verfügungen. 
Verbrauch von Salzsaäure ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, die von 
der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ausgestellt wer- 
den. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen beschlag- 
nahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, sowie, ob sie sich bei Erteilung des 
Erlaubnisscheines bereits im Gewahrsam des Verbrauchers befindet oder nicht. Der 
H. B. S. 6, 15, 2/2. 
 
	        
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