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Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps, betreffend die Betriebsschlußstunde
für Wirtschaften, Theater und dergleichen und die Polizeistunde.
(Staatsanz. vom 26. Mai 1917 Nr. 121 S. 919.)
Vom 25. Mai 1917.
Die Betriebsschlußstunde im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember Betriebsschluß-
1916, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Reichs-Gesetzbl. Hene für Girt
S. 1355) für Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafêés, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, und dergleichen
in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art, desgleichen und die
für Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, wird Polizeistunde.
auf Grund des § 3 Abs. 2 der gen. Verordnung während der Sommerzeit für die Stadt Stutt-
gart auf 11½ Uhr, für alle übrigen Gemeinden des Landes auf 11 Uhr festgesetzt.
Die K. Oberämter werden ermächtigt, in besonders dringenden Einzelfällen Ausnahmen bis
½12 Uhr zu gestatten.
Die Betriebsschlußstunde gilt in allen Fällen (Abs. 1 und 2) für die Gast-, Speise= und
Schankwirtschaften zugleich als Polizeistunde im Sinne der Minist.-Verfügung vom
2. Dezember 1871 (Regierungsbl. S. 302) und des § 365 Str. G. B.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungs-
zustand wird verfügt, daß diese Polizeistunde (Abs. 3) auch in den Räumen geschlossener Gesell-
schaften ein zuhalten ist.
Die durch Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 22. Oktober 1914 und
13. Januar 1915 (Staatsanz. Nr. 254 von 1914 und Nr. 10 von 1915) veröffentlichten Ver-
fügungen des stellv. Generalkommandos vom 20. Oktober 1914 und 4. Januar 1915, betreffend
die Polizeistunde, treten hiemit außer Kraft.
Von den Oberämtern ist für Veröffentlichung dieser Verfügung in den Bezirksamtsblättern
zu sorgen.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps.
(Staatsanz. vom 6. Februar 1917 Nr. 30 S. 221.)
Da der Nachschub von Kohlen und Koks aus den Förderungsgebieten zur Zeit erhebliche Betriebs-
Schwierigkeiten verursacht und hierwegen die öffentlichen Schulen auf Anordnung des Kgl. Kult- einschränkungen
ministeriums geschlossen sind, wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs= 3ur ekz ung
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, zur Kohlenvorräte.
Streckung der Kohlenvorräte für den Bereich des stellv. Generalkommandos XIII. A. K.
allgemein folgendes bestimmt:
1. Vom Mittwoch, den 7. Februar ab müssen bis auf weiteres — voraussichtlich auf die Dauer
von 14 Tagen — sämtliche Theater und Lichtspielhäuser, Konzertsäle, Vortrags= und sonstige
Versammlungsräume, Singspielhallen und Kabaretts, sowie Schwimmbäder der Badeanstalten
geschlossen bleiben. Ebenso bleiben die Museen und Sammlungen bis auf weiteres geschlossen.
2. Gast-, Speise= und Schankwirtschaften dürfen erst um 11 Uhr vormittags, (ausgenommen
die Frühstücksräume in den Gasthöfen), die Kaffeehäuser nicht vor 2 Uhr nachmittags geöffnet
und müssen um 10 Uhr abends pünktlich geschlossen werden.
Hiebei dürfen nur diejenigen Räume in den Wirtschaften benützt werden, welche unbedingt
zum Betrieb nötig sind, Nebenräume wie Billard-, Spiel--, Lese= und Schreibzimmer sowie
Kegelbahnen dürfen nicht geheizt werden.
3. Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, Ausnahmen anzuordnen, wo dies besondere
Verhältnisse im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig machen.
4. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
2 K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 5. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 286.)
Zu Ziffer 1 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 5. Februar 1917, betr. Aufhebung der
die Schließung der Theater, Lichtspielhäuser, Konzertsäle usw., sowie Schwimmbäder wird be-- Betriebs-
kanntgegeben, daß im Interesse der Angestellten dieser Institute und ihrer Familien das stellv. eiinstellung für
Generalkommando die Wiederaufnahme des Betriebs ab Samstag, den 17. Februar 1917 gestattet, «
doch müssen alle diese Schaustellungen usw. bis zu der jetzt gültigen Polizeistunde um 10 Uhr abends
beendigt sein. Dabei erwartet das stellv. Generalkommando, daß allen Angestellten über die
Dauer der Schließung bis zum 17. ds. Mts. ihre Bezüge ungeschmälert weiter gewährt werden.