Nachtrag
Nr. V.
5.
Weidenstöcke,
Weidenschienen
Weidenrinden.
Bestands-
erhebung.
16.
Weiden,
und
526 —
§ 2.
Höchstpreise.
Der Preis der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände darf die folgenden Sätze nicht
übersteigen: fü 50 k
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakka- ur je s
rohr) hart und weich
a) bis 10 mm Durchmesser 175.00 A
b) über 10 mm Durchmesser 125.00 „
2. Peddig (mit und ohne Glansstenen)
a) unter 3 mm Durchmesser. 250.00 „
b) 3 mm bis 10 mm Durchmesser 200.00 „
c) über 10 mm Durchmesser 150.00 „
3. Peddig naturhell (gebleicht)
a) unter 3 mm Durchmesser 275.00 „
b) 3 mm bis 10 mm Durchmesser 220.00 „
4. Flechtrohr bis 2 mm stark . 400.00 „
5. Rohrschienen (Korbschienen) 2 mm und darüber fiart 200.00 „
6. Rohrbast 40.00 „
7. Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddigenden) 20.00 „
8. Grüne Weiden ungeschält
a) feucht .. . 4.00,,
b)trocken.. . 6.00,,
9. Weiden geschält 3 bis 12 mm Vurchmesser
a) bis 1,0 m Länge . . 33.00,,
b) über 0 bis 1,3 m Länge 30.00 „
0) über 1,3 bis 1, „6 m Länge 27.00 „
über 1,6 bis 2,0 m Länge 25.00 „
e) über 2,0 m Länge 22.00 „
83.
ahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Bahnstation oder sonstigen
Abnahmestelle des Empfängers innerhalb des deutschen Reiches, sowie die Kosten der Verpackung ein
und gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden.
4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen.
§ 5.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. I.
des Königlich Preußischen Kriegsministerums Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, zu richten.
Die Entscheidung über diese Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten.
§ 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Stuttgart, den 1. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. I. 1507/11. 16. K.R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 20. Dezember 1916 Nr. 297 S. 2379.)
Unter Bezugnahme auf die in der Beilage zum Staatsanz. vom 1. September 1916 Nr. 204
P 1866 veröffentlichte Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden vom
E. 4. 1. September 1916 wird darauf hingewiesen, daß Weiden handelsüblich mit der Spitze gehandelt
werden und daß in einem starken Beschneiden der Weiden, um sie zu einem höheren Höchstpreis
veräußern zu können, eine strafbare Umgehung der genannten Bekanntmachung erblickt wird.
Die K. Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 16. Dezember 1916.
Nr. G. 1600/3. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung Nr. 11434 K. 17. W. K. 8, betreffend Bestandserhebung von Weiden,
Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.
Vom 15. Mai 1917.
(Staatsanz. vom 15. Mai 1917 Nr. 112 S. 855.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach