Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 545. 
Korkholz, 
Korkabfälle 
und daraus 
hergestellten 
Halb- und 
Fertigerzeug- 
nissen. 
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Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs 
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden 
oder zu vermuten sind. 
8. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Beschaffungsstelle 
für Holzspäne und Streumittel bei der Intendantur der militärischen Institute, Berlin, zu richten. 
Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: 
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne“. 
89. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Kraft. 
8 
Stuttgart, den 27. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
C. Kork. 
  
Nr. O 1/6. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, 
Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen. 
Vom 25. September 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 25. September 1917 Nr. 221 S. 1735.) 
(Neufassung von Nr. 3300/1. 17. 2K. III a vom 1. März 1917 veröffentl. in der Beil. 
z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen 
die Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 52) der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, 
b) Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkver- 
arbeitung sich ergebenden Korkrückstände), 
J) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde und Korkscheiben, 
d) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender, 
) alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeugnisse aus Kork (auch gebrauchte), ins- 
besondere Korksteine, Korkplatten, Korkschalen, Kronenkorkverschlüsse und ähnliche Ver- 
schlüsse mit Korkscheiben oder Korkplättchen als Dichtung, sowie Kunstkork und sämtliche 
Erzeugnisse daraus, wie z. B. Kunstkorkstopfen, Kunstkorkdeckel, Kunstkorkplättchen usw. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, vgl. jedoch § 15. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (88 4 bis 7) 
erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
) H. B. S. 16. 
25 H. B. S. 19.
	        
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