Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft zu
erfolgen.
77 der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie)
von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. «
8 14.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 12) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung der Geschäftsbriefe und
Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sowie die Besichtigung und Untersuchung der
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt,
gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
15.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
a) Vorräte an:
1. neuen Korkstopfen (Pfropfen), (aus Natur-- oder Kunstkork) unter 1000 Stück,
2. neuen Korkspunden (aus Natur= oder Kunstkork) unter 500 Stück,
3. neen Korkscheiben (aus Natur= oder Kunstkork) unter 2000 Stück,
4. neuen Korkringen und Korkfendern unter 5 kg,
5. allen übrigen unter 1 bis 3 nicht genannten Erzeugnissen aus Kork (vgl. 8 10),
und zwar an neuen unter 5 kg;
b) alle Bestände an den im § 1 genannten Gegenständen, solange sie sich im unmittel-
baren Besitz der Heeres= oder Marineverwaltung befinden (dagegen nicht Bestände, die
andere meldepflichtige Personen — vgl. § 12 — für die Heeres= oder Marinever-
waltung in Gewahrsam haben);
. Vorrate der im § le bise bezeichneten Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen
efinden. -
AufGrundderBekanntmachungvoI111.März1917Nr.3300!1.17.ZK.-111a,durch
amtlichen Freigabeschein des Kriegsministeriums zur Verarbeitung, Veräußerung, Ver—
wendung oder Versendung freigegebene Mengen an Korkholz, Korkabfällen, Korkstopfen
usw. dürfen weiterverarbeitet, veräußert, verwendet oder versandt werden. Sie sind jedoch,
soweit sie am 25. September 1917 vorhanden sind, zu melden unter Hinweis auf den
nach Nummer und Ausstellungstag zu bezeichnenden Freigabeschein.
8 16.
Anfragen und Anträge. »
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das Königlich
Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion Q, zu richten und haben
am Kopf des Schreibens die Aufschrift „Korkbeschlagnahme“ zu tragen.
§ 17.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. ZK. III vom 1. März 1917 außer Kraft.
Stuttgart, den 25. September 1917.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schagefer.
Nr. 3300/1. 17. Z. K. III a.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen
und der daraus hergestellten Halb= und Fertigfabrikaten.
Vom 1. März 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50 S. 381.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königl. Kriegsministeriums hiemit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften
nach § 6 0 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9 Oktober 1915 und
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5) der Bekanntmachungen
1) H. B. S. 16/17. ) H. B. S. 21/22.
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.) 35
Korkholz,
Korkabfälle
und daraus
hergestellten
Halb= und
Fertig-
fabrikaten.