Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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§ 9. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits 
ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be- 
sichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
8 10. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind: 
a) Vorräte an 
1. Korkholz (Rinde des Korkholzes), Zierkorkholz und Korkborken .uunter 50 kg 
2. Korkabfällen, Korkschrot, Korkmehl sowie allen sonstigen bei der Korlver- 
wertung sich ergebenden Korkrückständen .. .. ,,50,, 
3. neuen Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunden und grsscheie ..... „ 25 „ 
desgleichen gebrauchten ..... ,,50,, 
4. neuen Korkringen und Korkfendern „ 25 „ 
desgleichen gebrauchten „ 50 „ 
5. allen übrigen nicht genannten Fabrikaten aus Kork, soweit in ihnen der 
Kork in unverändertem Zustande enthalten und vict mit anderen Sboffen 
fest verbunden ist, und zwar neeun ... . „ 25 „ 
desgleichen gebrauchtten 50 
b) alle Bestände an den in § 1 genannten Gegenständen, die sich im Besitz der Heeres- oder 
Marineverwaltung befinden. 
§ 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das Preußische Kriegs- 
ministerium, Abteilung Z. K., Wilhelmstraße 48, zu richten. 
8 12. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. O. 2/6. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse. 
Vom 25. September 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 25. September 1917 Nr. 224 S. 1735.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und 
in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- 
handlungen nach den in der Anmerkung:) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Geichs- Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. 1 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführten Gegenstände betroffen. 
82. 
Höchstpreise. 
Der Verkaufspreis darf höchstens betragen kür für 100 kg 
J. Zierkorkholz. . . .. .. .......50-lø 
) Korkabfälle .. .......60,, 
c) Korkschrot (nicht unter 1 min m Körnung) 9p0 „ 
1) H. B. S. 6. 
Korkabfälle 
un 
Korkerzeugnisse.
	        
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