Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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und, soweit vorstehend Längen oder Durchschnittsmaße angegeben sind, für das jeweilig 
aufgeführte Höchstmaß, für die unter IV A a bise und IV B a bis c bezeichneten Gegen- 
stände für bruchfreie zu dem bezeichneten Zweck wieder verwendbare Ware. Für Ware 
geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß muß der Preis entsprechend 
der geringeren Güte oder dem geringeren Rohmaterialverbrauch niedriger sein zur Ver- 
meidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend 
Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) 
angedrohten Strafen. 
Bei Verkauf der im § 2 unter II bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler, welche 
nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von 10 v. H., wenn 
der Einkaufspreis über 100 Mark beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufspreis von über 
50 bis 100 Mark, von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 Mark zu dem Einkaufs- 
preise gestattet. 
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten Gegen- 
stände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanntmachung O 1/6. 17. K. R. A., 6. B. S. 542. 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz usw. vom 25. September 
1917) beschlagnahmefreie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder Lieferung auf 
Grund der §§ 4 und 5 der Bekanntmachung Nr. O. 1/6. 17. K. R. A. vom 25. Sep- 
tember 1917 gestattet ist. § J3 
Lieferungs= und Zahlungsbedingungen. 
1. Die Hoöchstpreise gelten bei den in § 2 zu l bezeichneten Gegenständen für Brutto- 
gewicht einschließlich Verpackung, bei Versendung in Säcken und bei den zu II, III und V 
bezeichneten Gegenständen ausschließlich Verpackung, bei den zu IV bezeichneten Gegen- 
ständen bahn= oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation —, und zwar bei 
den zu IV Ac und f und IV Be und c bezeichneten Gegenständen für das Nettogewicht. 
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden: 
a) die Kosten für Fracht oder Porto und bei den im § 2 zu l bis III und V bezeichneten 
Gegenständen die Kostemn für die Verpackung, falls der Höchstpreis ausschließlich Ver- 
packung gilt, 
b) bei Stundung des Kaufppreises bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont als Jahreszinsen. 
- §4. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
8 5B. 
Ausnahmen. 
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen 
und Lieferungs- oder Zahlungsbedingen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt 
werden. 
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Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion O, in Berlin 
W 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. 
§ 7. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 25. September 1917. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Schaefer. 
— (Berichtigung.) In der Bekanntmachung des Stellv. Generalkommandos Nr. G. 2/6. 
17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse (Beil. z. 
Staatsanz. Nr. 224) versteht sich der Preis bei IV, B, c und d für 1 kg, bei V, a--d 
für 1000 Stück. 
1) Veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 25. September 1917.
	        
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