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steriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer
Bst. 1598 b anzufordern sind. . «
Die Auforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse
zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden.
Auf die Vorderseite des Briefumschlages ist der Vermerk zu setzen: „Betrifft Bestands-
erhebung von Papierrohstoffen.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie)
auf beliebigem Bogen von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
86.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein Lager-
buch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre
Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager-
buch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. «
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
87T.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Web-
stoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
zu richten und am Kopf der Zuschrift mit dem Vermerk: „Betrifft Bestandserhebung von
Papierrohstoffen“ zu versehen. 88
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt am 1. August in Kraft.
Durch diese Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W.
M. 312/10. 16. K. R. A. vom 20. November 1916, betreffend Bestandserhebung von
Natron= (Sulfat-) Zellstoff, ganz oder teilweise aus Natron= (Sulfat-) Zellstoff hergestelltem
Papier, Spinnpapier, Papiergarn usw., veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom 20.Novem-
ber 1916 Nr. 271, nicht berührt.
Stuttgart, den 1. August 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Pa 1500/9. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff.
Vom 18. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 18. Oktober 1917 Nr. 244 S. 1887.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach
§ 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 ) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit alle vorhandenen und zukünftig hergestellten oder ein-
geführten Mengen von Holzzellstoff und Strohzellstoff.
· § 2.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfügungen über sie
1) H. B. S. 15.
H. B. S. 307.
Holzzellstoff
und Stroh-
zellstoff.