Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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)) an Hersteller von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dachpappenindustrie, 
jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dachpappenteer G. m. 
b. H., Berlin W 35, Potsdamer Straße 118 a, 
2) an Inhaber von Freigabescheinen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich- 
Preußischen Kriegsministeriums erteilt werden und bei der Kriegschemikalien-Aktien- 
gesellschaft. Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, vom Verbraucher angefordert werden 
önnen. 
Die Veräußerung und Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Lieferung der beschlag- 
nahmten Gegenstände die festgesetzten Höchstpreise (§ 9) nicht überschritten werden, auch 
wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart waren. 
8 5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung oder Verwendung der beschlagnahmten 
Gegenstände erlaubt: 
a) zur Brikettierung von Kohlen, Koks und Erzen, 
b) zur Herstellung von Elektroden, 
J) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen, 
d) in dem vom Reichsmarineamt angeordneten und den in Frage kommenden Pech- 
erzeugern bekannten Umfange, 
e) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dachpappenindustrie, 
jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dachpappenteer G. m. b. H., 
Berlin W 35, Potsdamer Straße 118 a, 
4) für sonstige Zwecke, sofern ein Freigabeschein (§ 4 8) erteilt worden ist. 
86. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, sofern sie 
sich länger als 2 Monate im Besitz ein und desselben Meldepflichtigen (§ 7) befinden, 
einer Meldepflicht an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums. 
7 
§ 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam 
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen 
oder verkaufen; 
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet 
werden; « 
c)Kommunen,öffentlich-rechtlicheKörperfchaftenundVerbände. 
88. 
Meldefrist und Meldestelle. 
Die Meldungen sind innerhalb einer Woche, nachdem die Vorräte meldepflichtig geworden 
sind, an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, ein- 
zusenden. 
§9. 
Höchstpreise und Zahlungsbedingungen. 
Für die § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7 Mark für 100 kg frei. 
Waggon Verladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel, nicht ge- 
fordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Aufschlag von 10 Pf. für 100 kg gestattet. 
Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise von 7 Mark 
für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewiesene Selbstkostenpreis, sowie eine 
Füllgebühr von 50 Pf. für 100 kg gefordert und bezahlt werden. 
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang 
der Rechnung, bei späterer Zahlung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont an Zinsen 
berechnet werden. 
8 10. 
Ausnahmen von der' Höchstpreisbestimmung. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 sind zu richten 
an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, zur Weiter- 
leitung an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerums. 
Die Entscheidung über die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshaber 
vorbehalten. ·
	        
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