Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

VBerfügungs- 
beschränkungen 
für Rohteere. 
Teilweise 
Aufhebung der 
Bekannt- 
machung vom 
31. 3. 15. 
Lieferungen 
von 
Kohlen, Koks 
und Briketts. 
Anmeldung 
der 
e 
Kohlenvorräte. 
— 558 — 
8 1I. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Mai 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 3. April 1915 Nr. 78 S. 740.) 
Alle in Kokereien oder Gasanstalten gewonnenen Rohteere sind an Teerdestillationen, 
die Vorrichtungen zur Gewinnung von Benzol, Toluol und Marineheizöl besitzen, abzugeben 
und dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. 
Wo Rohteere bisher zum Heizen oder für andere technische Zwecke verwendet worden 
sind, können sie durch das entbehrliche Rohnaphthalin ersetzt werden. 
Die K. Oberämter werden ersucht, für baldige Weiterverbreitung vorstehender Bekannt- 
machung in geeigneter Weise Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 31. März 1915. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIIII. (K. W.) Armeelorps. 
(Staatsanz. vom 5. Juli 1915 Nr. 154 S. 1419.) 
Die durch Bekanntmachung vom 31. März 1915 für alle württembergischen Gasanstalten 
und Kokereien erlassenen Verfügungsbeschränkungen für Steinkohlenteere werden mit Aus- 
nahme der Gasanstalten zu Eßlingen, Gmünd, Göppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, 
Ravensburg, Stuttgart, Tübingen und Tuttlingen hiermit aufgehoben. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht. 
Stuttgart, den 4. Juli 1915. 
v. Marchtaler. 
  
F. Kohlen, Koks und Brikekts. 
  
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Lieferungen von Kohlen, Koks und Briketts. 
(Staatsanz. vom 15. Dezember 1916 Nr. 293 S. 2345.) 
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
(G. S. S. 451 ff.) wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. 
Insoweit das Kriegsamt (Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung von Kohlen, 
Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnen wird, wird ihm die Lieferung verboten. 
§ 2. 
Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetz- 
lichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach 
allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Kraft. Die unterzeichnete 
Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
Anmeldung vorhandener Kohlenvorräte. 
(Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 284). 
Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger vom 7. Februar 1917 Nr. 31 veröffent- 
lichte Bekanntmachung des Kgl. württ. Kriegsministeriums vom 6. Februar 1917 über 
die Anmeldung vorhandener Kohlenvorräte wird hiermit auf Grund der Verordnung des 
Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
	        
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