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S. 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1019), sowie auf Grund der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549)
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bekanntgegeben, daß bei Nicht-
einhaltung oder Zuwiderhandeln gegen oben erwähnte Anmeldepflicht Bestrafung mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark eintreten wird.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 13. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des Kgl. Württ. Kriegsministeriums.
(Staatsanz. vom 7. Februar 1917 Nr. 31 S. 227.)
Die vorgenommenen Erhebungen haben ergeben, daß die bei einer ganzen Anzahl von
industriellen Betrieben zurzeit vorhandenen Kohlenvorräte den Bedarf der nächsten Wochen
überschreiten und die Möglichkeit bieten, an solche in dringendstem Heeresinteresse beschäf-
tigten Firmen vorübergehend Kohlen abzugeben, denen der notwendigste augenblickliche
Bedarf fehlt.
Es wird daher erwartet, daß die Betriebe der ersteren Art sich freiwillig dazu verstehen
werden, von ihren entbehrlichen Vorräten so viel wie möglich abzugeben, und es ergeht
hiermit das Ersuchen an alle Firmen, die dazu bereit sind, die abzugebenden Mengen und
Sorten sofort bei der mit der Durchführung des Kohlenausgleichs beauftragten Geschäfts-
stelle der Kohlenausgleichstelle des Kriegsministeriums, dem Württ. Industrie-Kohlen-
verein G. m. b. H. in Stuttgart, Friedrichsstraße 1 P, anzumelden.
Gleichzeitig werden alle diejenigen Gewerbebetriebe und Kohlenhändler, denen der
Fragebogen betreffend die Bestandserhebungen noch nicht zugegangen ist, bzw. die den
erhaltenen Fragebogen noch nicht ausgefüllt und zurückgegeben haben, verpflichtet, sich
Fragebogen zu verschaffen und ihre Bestände bei der vorbezeichneten Stelle anzumelden.
Fragebogen sind ebendaselbst erhältlich.
Die Meldungen haben sofort zu erfolgen, und zwar unterschiedslos von sämtlichen gewerb-
lichen Betrieben und Kohlenhändlern. Jeder Zugang aus früheren und laufenden Verträgen
ist unverzüglich der obengenannten Geschäftsstelle anzuzeigen. Verkäufe aus den Vorräten
gewerblicher Betriebe, die nicht bisher gewerbsmäßig Kohlenhandel getrieben haben, dürfen
nur mit Genehmigung des Kriegsministeriums geschehen. Vorräte, die nach dem Urteil der
Kohlenausgleichstelle entbehrlich sind, müssen auf Verlangen dieser Stelle an diejenige
Person oder Stelle abgegeben werden, die von der Kohlenausgleichstelle bezeichnet wird.
Als Entschädigung ist der Einstandspreis (einschließlich sämtlicher Unkosten) sowie 7 vom
Hundert Zinsen vom Tag des Erwerbs der Kohlen an zu gewähren. Im Streitfall ent-
scheidet über den Uebernahmepreis endgültig ein Schiedsgericht, das bei der Kohlenaus-
gleichstelle eingerichtet ist.
Das Kriegsministerium glaubt durch diese Maßnahmen eine Beschlagnahme der Kohlen
behufs zwangsweisen Ausgleichs vermeiden zu können.
Stuttgart, den 6. Februar 1917.
(gez.) Marchtaler.
G. Ziegelwaren.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Hoöchstpreise
für Ziegelwaren aller Art.
Vom 8. September 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. September 1917 Nr. 213 S. 1657.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813) den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betref-
fend, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachung
über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
Anmeldung
von Kohlen--
vorräten
industrieller
Betriebe.
Ziegelwaren.