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88.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung der
Vorräte an Ziegelwaren aller Art, sowie ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Beauftragten Be-
amten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Belege, sowie die
Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden.
Gegenstand Klasse Höchstpreise
Maschinenmetersteine (Hintermauer- J für 1000 Stück 53.— M ab Werk;
steine) bei Aufträgen unter 1000 Stück
Zuschlag 10%
Formsteine (Geläuf= und Spunten- für 1000 Stück 70.— 4 ab Werk
steine)
Falzziegel (Doppel= und 1 „ 1000 „ 160.— „ „ „
Strang-Falzziegel)
„ „ II „ 1000 „ 140.— „ „ „
Biberschwänze J r 1000 7 87.— “% „ 7
„ II „ 1000 „ 75.— „ „ „
Dachplatten (nur Ofenware unsortiert) „ 1000 „ 82.— „ „ „
Pfannenziegel J „ 1000 „ 180.— „ „ „
„ II „ 1000 „ 165.— „ „ „
Firstziegel 77 1 77 —. 65 7 ?„ 77
Drainageröhren
1. Weite 40 bis 150 mm 1 „ 1000 „60—300.— „ „ „
Glasziegel (Falzziegel) „ 1 „ 2.50 „ „ „
„ Biberschwänze „ 1 „ 1.50 „ „ „
Berblender
Klinker jeder die am heutigen Tage gültigen
Deckensteine Verkaufspreise ab Werk
Kanalisationsrohre
89.
Höchstpreise.
Der Preis von Ziegelwaren darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Höchstpreise nicht
überschreiten: 8 10
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise gemäß 8 9 gelten für unverpackte Ware ab Werk und Zahlung beim
Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2% Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont berechnet werden. Für Verpackungsanteil können für 10 Tonnen 3 Mark als
Preiszuschlag verrechnet werden, ausgenommen für Maschinenmeter, Hintermauer= und
Geläufsteine.
8 11.
Ausnahmen, Anfragen und Anträge.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachungen können insbesondere bei
Einfuhr gestattet werden. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, die die
vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an das K. Württ. Kriegsministerium (Bauten-
prüfstelle) Stuttgart, Hotel Silber zu richten. Die Bewilligung der Ausnahmen ist dem
zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma
lautende Ausnahmebewilligungen haben Gültigkeit. «
Stuttgart, den 11. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung vom 8. September 1917 (Beil. z.
Staatsanz. Nr. 213 vom 12. September 1917) betreffend Beschlagnahme, Bestands-
erhebung und Höchstpreise für Ziegelwaren aller Art.
Vom 15. Januar 1918.
(Staatsanz. vom 15. Januar 1918 Nr. 12 S. 1.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813) den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betref-
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.) 36
Nachtrag zu der
Bekannt-
machung vom
9. 17.