Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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An die Aufsichtsstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Aus- 
führung der Anordnungen dieser Bekanntmachung betreffen. 
83. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegenstände aller Art: Dreh- 
bänke und Abstechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten, Fräsmaschinen, 
Hobel= und Shapingmaschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern 
über 30 mm, Kaltsagen, Stanzen und Schleifmaschinen. 
84. 
Beschlagnahme. 
Die im § 3 gekennzeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt mit folgender Wirkung: 
Eine Uebertragung des Eigentums (z. B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, 
Sicherungsübereignung usw.), oder eine Uebertragung des Gewahrsams auf den Nicht- 
eigentümer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.), ausgenommen 
eine Uebertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Ausbesserung des 
Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung zu solchen Uebertragungen begründende 
Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht die Uebertragung 
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder 
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbstverwender oder 
c) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines erfolgt oder zu 
erfolgen hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind an die Aufsichtsstelle 
(§ 2) zu richten. 
Eine Veräußerung von Rechten und eine Uebertragung von Pflichten aus Verein- 
barungen der im Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein ver- 
boten und nichtig. 
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbsthersteller der im § 3 
bezeichneten Gegenstände und nur mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse. 
Händler im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige, der den Handel mit den in 
§ 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem Großhändler die 
Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Erzengnissen bestimmter 
Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an die Aufsichtsstelle zu richten. 
Selbstverwender im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige Gewerbetreibende, 
der die im § 3 bezeichneten Gegenstände im eigenen Werkstättenbetriebe verwendet. 
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung des 
— an den im § 3 bezeichneten Gegenständen nach Herkunft und Verbleib 
ersichtlich ist. 
§ 5. 
Meldepflicht. 
Jedes im § 4 gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist binnen zwei Wochen von dem das Eigen- 
tum oder den Gewahrsam Uebertragenden (z. B. Lieferer) oder dem zur Uebertragung 
Verpflichteten (z. B. Verkäufer, Verkaufskommittenten, Vermieter) der Aufsichtsstelle (§ 2) 
auf einem handschriftlich unterzeichneten Meldeschein anzuzeigen. Der Inhalt des Melde- 
scheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlichen Vorlagen genau zu entsprechen. 
6. 
Preisbildung und Zurückbaltung. 
Die Aufsichtsstelle (§ 2) ist insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurückhaltungen 
und unlautere Verschiebungen in der Ausführung von Aufträgen mit Bezug auf die dieser 
Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenenfalls den zur 
weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. 
Stuttgart, den 15. September 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 3010/10. 16. B. 5. · 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeelorps. 
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen. 
Vom 21. November 1916. 
(Staatsanz. vom 21. November 1916 Nr. 272 S. 2161.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini= Berkzeng- 
steriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen msschinen. 
gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
	        
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