Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind 1). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
1. 
. Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) unter- 
liegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtigen 
Gegenstände) einer Meldepflicht. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden Maschinen der folgenden Arten betroffen: 
Klasse a: Drehbänke mit mindestens 160 mm Spitzenhöhe; 
Klasse b: Abstechmaschinen und Kaltsägen für Material von mindestens 60 mme; 
Klasse c: alle Revolverbänke; 
Klasse d: Fräsmaschinen; 
Klasse e: Schleifmaschinen; 
Klasse f: Bohrmaschinen, Bohr= und Fräswerke; 
Klasse g: Vertikal-Bohr= und Drehwerke (Karussellbänke); 
Klasse h: Shaping, Stoß- und Hobelmaschinen; 
Klasse i: Automaten; 
Klasse k: Spezialmaschinen, wie Hinterdrehbänke, Zentriermaschinen, Pressen und Stan- 
zen, Aufwurf-, Luft= und Fallhämmer sowie Abgratpressen. 
3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, 
Firmen, wirtschaftliche Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2 haben, oder bei 
denen sich solche unter Zollaussicht befinden. 
84. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 21. November 1916 vorhandene Bestand 
an meldepflichtigen Begenständen maßgebend. Die Meldung hat bis zum 30. November 1916 
an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W 15, Lietzen- 
burger Straße 18—20, zu erfolgen. 
85. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen „Meldescheinen für Bestandsaufnahme 
von Werkzeugmaschinen“ zu erfolgen. Es werden für jede der im § 2 aufgeführten 
Maschinenklassen besondere mit dem gleichen Buchstaben bezeichnete „Klassenlisten“ sowie 
für die Gesamtmeldung „Sammellisten“ ausgegeben. In die Klassenlisten sind nur die 
Stückzahlen der entsprechenden Maschinen einzutragen, während in der Sammelliste jede 
einzelne Maschine aufzuführen ist. 
Die Meldescheine sind bei dem Verein deutscher Werkzeugmaschinenfabriken, Berlin W 15, 
Bayerische Str. 2, oder bei dem Verein Deutscher Maschinen-Bau-Anstalten, Berlin-Char- 
lottenburg 2, Hardenbergstr. 3, anzufordern. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu 
erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der gewünschten Melde- 
scheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Die Sammellisten und die zugehörigen Klassenlisten sind von jedem Anmeldenden 
ordnungsgemäß postirei zu machen und an die Koönigliche Feldzeugmeisterei, Technische 
Zentral-Abteilung, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 18—20, einzusenden. Die Zahl 
der auf einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß mit der Gesamtzahl der in die 
zugehörigen Klassenlisten eingetragenen Maschinen übereinstimmen. 
8 6. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung und demnach nicht zu 
melden sind: 
1) H. B. S. 21/22.
	        
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